Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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der gescblichen Schätzung einseilig festgestellt, und nach Befinden gerichtlich 
deponirt wir 
#) die dem Kommissar nicht bekannten Entschädigungsberechtigten, daß sie der 
Verücksichtigung ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungsan- 
sprüche verlustig gehen, bezüglich mit benselten lediglich an den Empfänger 
der Entschädigungssumme verwiesen werden. 
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Anmitcz ohne Ungehorsamsbeschuldigung 
und ohne förmlichen Bescheid ein. 
Art. 31. 
In dem Termin hat der Kommissar die erschienenen Vetheiligten über den gluss ¾l-. 
d Abtretung beziehungeweise Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes (Art. 3 
fie die Einräumung eines Rechtes (Art. 3) und die geforderte Entschädigung * %) 
ben und, wenn mäöglich, eine gütliche Uebereinkunft hierüber, erforderlichen Falls unter 
zustimung betheiligter dritter Personen, zu vermitteln, auch dieselbe protokollarisch fest- 
zustel 
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derfelben, bezüglich 
die Uebernahme eines Enteignungegegenstandes oder gegen die Einräumung eines Rechtes 
vorgebracht, welche auf gütlichem Wege nicht beseitigt werden können, so sind dieselben 
nebst etwaigen Gegenerklärungen der #eheitgt zu Protokoll zu nehmen. Nach Feststellung 
der Streitfrage hat der Kommissar die elwa nöthige Vermessung vornehmen zu lassen, 
bezüglich die Gulachten Sachverständiger einzuhelen und sodann, womöglich sofort, Ent- 
scheidung abzugeben. 
Der Bauunternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige für alle 
Fälle dieser Gaktung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist dagegen für jeden 
besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber und den etwaigen betheiligten 
Dritten zu wählen. 
Vezüglich der Erfordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher Sachverständigen 
gelten die über die Schätzer in diesem Gesetze enthaltenen Grundsäte. 
Kommt shehen, über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Uebereinkunft nicht 
zu Stande, so sind sofert die verpflichteten Schätzer anzuweisen, die abzutrelenden oder 
zeitweilig zu überlassenden Grundbesitungen, Rechte und Gercchtsame, bezüglich nach vor- 
ängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig abzuschähen, sefern nicht etwa wegen der 
besonderen Beschaffenheit des abzuschätenden Gegenstandes (Art. 27) oder weil gegen die 
Zulässigkeit eines der Schätzer und dessen Stellvertreters begründete Einwendungen (Art. 26) 
gemacht werden, die Wahl anderer Schäter nothwendig erscheint. 
Kann das Gulachten, bezüglich die Abschätung nicht in demselben Termine zu Protokoll 
bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Termin, jedoch nicht über 
vierzehn Tage hinraus anzuberaumen.
	        
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