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der gescblichen Schätzung einseilig festgestellt, und nach Befinden gerichtlich
deponirt wir
#) die dem Kommissar nicht bekannten Entschädigungsberechtigten, daß sie der
Verücksichtigung ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungsan-
sprüche verlustig gehen, bezüglich mit benselten lediglich an den Empfänger
der Entschädigungssumme verwiesen werden.
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Anmitcz ohne Ungehorsamsbeschuldigung
und ohne förmlichen Bescheid ein.
Art. 31.
In dem Termin hat der Kommissar die erschienenen Vetheiligten über den gluss ¾l-.
d Abtretung beziehungeweise Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes (Art. 3
fie die Einräumung eines Rechtes (Art. 3) und die geforderte Entschädigung * %)
ben und, wenn mäöglich, eine gütliche Uebereinkunft hierüber, erforderlichen Falls unter
zustimung betheiligter dritter Personen, zu vermitteln, auch dieselbe protokollarisch fest-
zustel
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derfelben, bezüglich
die Uebernahme eines Enteignungegegenstandes oder gegen die Einräumung eines Rechtes
vorgebracht, welche auf gütlichem Wege nicht beseitigt werden können, so sind dieselben
nebst etwaigen Gegenerklärungen der #eheitgt zu Protokoll zu nehmen. Nach Feststellung
der Streitfrage hat der Kommissar die elwa nöthige Vermessung vornehmen zu lassen,
bezüglich die Gulachten Sachverständiger einzuhelen und sodann, womöglich sofort, Ent-
scheidung abzugeben.
Der Bauunternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige für alle
Fälle dieser Gaktung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist dagegen für jeden
besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber und den etwaigen betheiligten
Dritten zu wählen.
Vezüglich der Erfordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher Sachverständigen
gelten die über die Schätzer in diesem Gesetze enthaltenen Grundsäte.
Kommt shehen, über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Uebereinkunft nicht
zu Stande, so sind sofert die verpflichteten Schätzer anzuweisen, die abzutrelenden oder
zeitweilig zu überlassenden Grundbesitungen, Rechte und Gercchtsame, bezüglich nach vor-
ängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig abzuschähen, sefern nicht etwa wegen der
besonderen Beschaffenheit des abzuschätenden Gegenstandes (Art. 27) oder weil gegen die
Zulässigkeit eines der Schätzer und dessen Stellvertreters begründete Einwendungen (Art. 26)
gemacht werden, die Wahl anderer Schäter nothwendig erscheint.
Kann das Gulachten, bezüglich die Abschätung nicht in demselben Termine zu Protokoll
bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Termin, jedoch nicht über
vierzehn Tage hinraus anzuberaumen.