L
machen. In beiden Fällen muß den Betheiligten, wenn Entschädigungen in Frage
kuzun das Feststellungsdekret schriftlich mitgetheilt werden.
Art. 35.
Gegen alle endlichen Entscheidungen des Kommissars steht sowohl dem Bauunter-
nehmer als jedem Entschädigungeberechtigten die Berufung an Unsere Landesregierung zu.
Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der Kommissar im Laufe des Verfahrens
erläßt, kann die Berufung nur dann eingelegt werden, wenn dieselben auf den Rechts-
bestand des lebteren von Einfluß sind.
Die Verufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb 10 Tagen von der Er-
öffnung der Verfügung bezüglich der Entscheidung an bei dem Kommissar einzulegen und
uugleic auszuführen.
Betrifft die Berusung einen bloßen Rechnungsfehler, so kann der Kommissar der
Beschwerde, wenn er sie für begründet erachtet, selbst abhelfen.
Nach eingewendeter Berufung darf der Kommissar seine angefochtene Entscheidung
nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Ausführung bringen, wenn
mit dem Vorzuge ein unwiederbringlicher Nachtheil verbunden sein würde (Art. 14).
Art. 36.
Die Landesregierung entscheidet in letzter Instanz : deren Entscheidung eröffnet der
Kommissar den Betheiligten.
Art. 37.
Sowohl der Kommissar als auch die obere Verwaltungsbehörde sind verpflichtet, ihre
Amtshandlungen, soweit nicht für dieselben durch das Gesetz bestimmte Fristen vorge-
schrieben sind, siesn mit thunlicher Beschleunigung vorzunehmen.
ie genannten Behörden, sowie die zugezogenen Sachverständigen und Schätzer, haben
ihre Entscheirungen bezüglich Gutachten mit den nöthigen Gründen zu unterstützen.
Art. 38.
Der kommissarischen Entscheidung gegenüber soll den Entschädigungsberechtigten die
Betretung des Rechtswegs — Klage gegen den Bauunternehmer — dann frei ichen,
1) wenn der Eigenthümer eines theilweise in Anspruch genommenen Gegen-
standes den ihm nach Art. 4 etwa zustehenden Auruch darauf, daß die
Expropriation auf das Ganze erstreckt werde, verfolgen
2) wenn sich der Berechtigte mil der kemmissarisch 7 „Gusschädigung
(Art. 34) nicht begnügen, sondern eine höhere ausführen
Die Erklärung, den Rechtsweg betreten zu wollen, tritt an die nR der nachge-
lassenen Berufung an die Landesregierung (Art. 35), muß also ebenfalls binnen der zehn-