Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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das Gericht der gelegenen Sache verpflichtet, auf Requisition des Expropriationskommissars 
die Einweisung des Expropriaten in die festgestellte Entschädigungssumme entweder durch 
Ueberweisung der niedergelegten Caution oder sonst mittelst gerichtlicher Zwangsmiltel zu 
versügen. 
Art. 46. 
Hat der Banunternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten Grund- 
besitz bezahlt oder hinterlegt, so hat das Gericht der gelegenen Sache auf seinen Antrag 
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und mit Benutzung der bei dem Kommissar 
ergangenen Verhandlungen das Nöthige wegen Ausfertigung der Erwerbsurkunde, sowie 
wegen Benachrichtigung der b etheiligten Einnahme- und Katasterbehörden zu versügen. 
Nur an ganzen Baustellen oder andern für sich bestehenden Grundstücken, nicht aber 
an abgetretenen Parzellen, hat der Bauunternehmer die Lehn zu befolgen. 
Für Ablösung der etwa aufhaftenden Lehnwaare mit der gelgüichn Rentennach- 
zahlung ist, mit den in F. 11 unter 4 des Gesetzes vom 11. März 1857 bestimmten 
Beschränkungen, der Behufs der Enschädigung für das abgetretene Eigenthum durch 
Vereinbarung oder Enlscheidung festgestellte Werthbetrag maßgebend. 
Art. 47. 
Mit der Zustellung der Enwerbsurkunde geht das Cigenthum an dem enteigucten 
Grundbesitze, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen in dem Enteignungs-. 
verfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen wegen Nichtanmeldung unbe- 
rücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Arl. 31) auf den Bauunternehmer über. 
st ein enteignetes Grundstück mit andern verpfändct oder wird von einem ver. 
pfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, so erlischt das Pfandrecht an jenem Grund= 
stücke oder diesem Theile durch gehörige Zahlung beziehentlich Hinterlegung (Art. 41, 42) 
ees auf den enteigneten Grundbesih nach Maßgabe der Entschädigungssumme verhält. 
nisimäßig fallenden Betrags von dem Pfandschuldkapilal. 
Die auf dem enteigneten Grundbesihe lastenden, beziehentlich bei theilweiser Ent- 
eignung auf denselben entfallenden Steuern, sowie die sogenannte Contribution vom 
steuerfreien Gute, ingleichen andere bis dahin noch nicht abgelöste Abgaben 2rc. bleiben 
darauf haften (Igl. Art. 16, 17). Das Gleiche gilt von den auf dem Gemeinde-, 
Kirchen= oder Schulverbande beruhenden kasten und Abgaben. 
Art. 48. 
Von Bekanntmachung der Bahnlinie an kann kein von derselben getroffen werdendes 
Grundstück durch Veräußerung mit rechtlicher Wirkung gegen den Banunternehmer in der 
Art getheilt werden, daß dadurch die Uebernahmeverbindlichkeit für das ganze Grundstück 
(Art. 4) herbeigeführt werden soll.
	        
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