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Art. 49.
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahrens an einem zu enteignenden Gegenstande
eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der Rechtsnachfolger an die die Enteignung
betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden.
Art. 50.
Dem Bauunternehmer liegt ob, alle durch Bestellung des Expropriationskommissars
und dessen Hülfspersonals, sowie alle durch das Expropriationsverfahren entstehenden Kosten,
insbesondere auch die für den Kommissar, dessen Protokollführer, Schreiber und Diener,
für die Schäßer, Sachverständigen, Auskunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeinde-
vorständen, Steuerrevisoren, Geometer und Rechnungsverständigen erwachsenden Diäten,
Transportkosten und Gebühren mit Einschluß des entstehenden Burcau-Aufwands und der
sonstigen Verläge, nicht minder die Kosten für Ueberschreibung beziehentlich Lehnsreichung
des erworbenen Grundbesitzes zu tragen. Im Uebrigen sind ihm in Bezug auf die zum
Bahnban zu erwerbenden Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht
anzusinnen, namentlich auch die erforderlichen Auszüge aus Urkunden und Katastern
unentgeltlich zu verabfolgen.
Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gefundene Beschwerden und
Berufungen erwachsenen Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und anderen zur Staats-
kasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene Theil zu tragen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm
Insiegel bedrucken lassen.
Greiz, am 18. Mai 1870.
(L. S.) Heinrich XIIXII.
M. Kunze
i. V.