Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

37 
Art. 49. 
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahrens an einem zu enteignenden Gegenstande 
eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der Rechtsnachfolger an die die Enteignung 
betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden. 
Art. 50. 
Dem Bauunternehmer liegt ob, alle durch Bestellung des Expropriationskommissars 
und dessen Hülfspersonals, sowie alle durch das Expropriationsverfahren entstehenden Kosten, 
insbesondere auch die für den Kommissar, dessen Protokollführer, Schreiber und Diener, 
für die Schäßer, Sachverständigen, Auskunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeinde- 
vorständen, Steuerrevisoren, Geometer und Rechnungsverständigen erwachsenden Diäten, 
Transportkosten und Gebühren mit Einschluß des entstehenden Burcau-Aufwands und der 
sonstigen Verläge, nicht minder die Kosten für Ueberschreibung beziehentlich Lehnsreichung 
des erworbenen Grundbesitzes zu tragen. Im Uebrigen sind ihm in Bezug auf die zum 
Bahnban zu erwerbenden Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht 
anzusinnen, namentlich auch die erforderlichen Auszüge aus Urkunden und Katastern 
unentgeltlich zu verabfolgen. 
Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gefundene Beschwerden und 
Berufungen erwachsenen Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und anderen zur Staats- 
kasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene Theil zu tragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Insiegel bedrucken lassen. 
Greiz, am 18. Mai 1870. 
(L. S.) Heinrich XIIXII. 
M. Kunze 
i. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.