Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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13. Bekanntmachung vom 25. Juni 1870, 
Abänderung des §. 13 der Telegraphen-Ordnung vom December 1866 
betresfend. 
Nach den Vereinbarungen des Telegraphen-Vertrages zwischen dem Norddeutschen 
Bunde, Bayern, Wurtteberg. Baden, Oesterreich-Ungarn und den Niederlanden, de dao 
Vaden-BVaden, den October 1868, treten mit dem 1. Juli d. J. für die telegra- 
phische P e Dr neue Tarif= Bestimmungen in Kraft. 
In Folge dessen erhält der §. 13 der Telegraphen-Ordnung vom Dezember 1368 
nachstehende veränderte Fassung: 
„S. 13. 
Beförderungsgebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist siets eine ei nfache Depesche, d. h. eine Depesche, 
welche böchsteno 20 Worte enthält, zu Grunde belegt. Die auf die einfache Depesche an- 
wendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr. 
Zur Ermittelung der Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und 
Privai-Depeschen, welche innerhalb des Vereinsgebieles verbleiben, ist das gesammte Ver- 
einsgebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längen- 
grad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte Meridian= und Parallel- 
kreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate genannt. 
Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen nun: 
a) 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = — 40 Kr. Oesterreichische Währung = 0,60 
Gulden Nirderländisch = 1 Frc. Französisch, 
bei der Beförderung zwischen Stationen dd#on und desselben Taxquadrats unter 
einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der 
nächsten, das Tarquadrat umgebenden 8 Onadratreihen (Tawiereck) gelegen 
sind, mit Himwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses 
Tawiereck eingeschriebenen Kreises fallen (I. Zone); 
b) 16 Sgr. = 56 Fr. Süddeutsch = 80 Kr. Oesterreichische Währung = 
1 Gulden Niederländisch — 2 Fros. Frauzosisch, 
ei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen 
außerhalb des Bereiches n#l u. gelegenen Stationen (II. Zone). 
Für den Verkehr mit dem Vereinsauslande beträgt die Gebühr bis zur Vereins- 
grenze, ohne Zurhct euf die Entfernung: 
1 l. 20 r. —- 1 Nl. 24 Kr. Süddeutsch 
1,50 Miden Niederländisch —.
	        
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