Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

16. Negierungsbekanntmachung vom 2. Juli 1870, 
die Flößerei auf der Saale betreffend. 
  
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Norddeulschen Bundes 
wird in Betreff der Flößerei auf der Saale Folgendes zur Nachachtung andurch bekannt 
gemacht: 
Die Konstruktion der Flöße bleibt den Ermessen der Flößer überlassen. Ausgenom- 
men ist jedoch die Breite der Flöße, welche nach der Vreite der Brücken-, Wehr- und 
Schleußenöffnungen zu bemessen ist und worüber noch besondere Beslimmung vorbehalten 
2. 
Das Umbinden der Flöße ist statthaft. 
3. 
Es genügt die Bemannung der Flöße mit je einem Flößer, falls 3löße von Jager- 
(Schneideholz) und Schwankholz nicht mehr als 2 Gelenke, ferner Flöße von Schachtholz 
und Hängelbäumen nicht mehr als 3 Gelenke, endlich Flöße von Pflöckhölzern, Brettern 
und Latten nicht mehr als 6 Gelenke enthalten. 
4. 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab kommt die Abgabe in Wegfall, welche in Gemäßheit 
der Bekanntmachung vom 9. Januar 1854 (Gesetzsammlung von 1854 S. 13) für 
Passiren der Saalbrücke bei Burgk zur dortigen Fürstlichen Rentkasse von den Flößern 
zeither zu entrichten gewesen ist. 
Greiz, den 2. Juli 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landsregierung das. 
Meusel. 
Bruno Merz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.