18. Verorduung,
zu dem Königlich Preußischen Gesetze vom 27. Februar 1850, betreffend
die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Re-
serve= und Landwehrmannschaften.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
sügen zu wissen:
Zu Aeührung des chsiehen unter 6 im Abdrucke beigefügten Königlich Preu-
Hischen Gesetzes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unterstützung der bedtrfeigen
Familien zum Dienste einberosenne Neseroe und Landwehrmannschaften, welches auf Grund
des Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch Präsidialverordnung vom
7. November 1867 (Bundecgesebbl. v. J. 1867 Seite 126) für das gesammte Bundes-
gebiet in Gellung getreten ist und zufolge des Bundesgesetzes vom 8. April 1868 auch
auf die bedürstigen Familien der zum Dienste einberusenen Mannschaften der Ersat
Reserve Anwendung findet, verordnen Wir, unter Vorbehalt nachträglicher Zustimmung
des Landtags, was folgt:
1.
Zu 8. 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1850.
Die sämmtlichen Ortschaften und Gutsbezirke des flachen Landes hiesigen Fürsten-
thums bilden Einen Kreis im Sinne obigen Gesetzes.
2.
8. 7 daselbst.
Die Unterstützungskommission für diesen Kreis besteht aus dem Landrathe als Vor-
sibenden und zehn Mitgliedern, von welchen sechs aus dem Justizamtsbezirke Greiz II.,
zwei aus den Dorischaften des Justizamtsbezirkes Zeulenroda, zwei aus dem Justizamts=
bezirke Burgk, und zwar durch die Ortsvorstände (Gemeinderorsteher, wo solche nicht vor-
handen, Ortsrichter und Ortsschulzen) und die Besitzer excommunalisirter Rittergüter des
betreffenden Amtsbezirks nach Stimmenmehrheit gewählt werden.
Das Landrathöamt hat alsbald diese Wahlen zu veranstalten und zu leiten.
Die Beslimmung einer billigen Entschädigung für die Mitglieder der Commission
bleibt vorbehalten.
3.
.9 daselbst.
Die zur Unterstützung nusehe Geldmittel werden von der Commission auf die
einzelnen Ortschasten und Gutobezirke nach Verhältniß der factischen Bevölkerung (nach Maß-
gabe der letzten Volkszählung) vertheilt und in den Gemeinden (Armenverbänden) aus
der Ortsarmenkasse entnommen, beziehentlich nach dem für die Armenversorgung geltenden
Beitragsfuße aufgebracht.