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tung beschafft und nöthigenfalls nach dem Verhältniß der sonstigen Kreis-Kommunalbei-
träge aufgebracht.
8. 10.
Die von der Konimission (8. 7.) elzeltrune Kreisunterstützung wird den Familien
in Paenttc Naten pränumerando vera) t.
ie Gewährung beginnt mit dem lschei des zum Dienst Einderufenen aus
der Heimath dꝛ endigt in der Regel mit dessen Rückkehr.
Unterstützungen der Privatvereine und einzelner Privalpersonen dürfen auf die
bewilligte Kreisunterstützung nicht angerechnet werden.
8. 11.
Den Familien Derjenigen, welche, wahrend sie im aktiven Dienst sich befinden,
) der Desertion sich schuldig machen, oder
h) durch gerichtliches Erkenmtniß zur Festungsstrafe oder zu einer härteren Strafe
verurtheilt werden
wird die bewilligte Kreisunterstühung nicht weiter gewährt, sobald die Nachricht davon
bei der Unterstützungs-Kommission eingeht, welcher von solchen Fällen durch die Truppen-
befehlshaber sofort Kenntniß zu geben ist
8. 12.
Den Familien Derjeuigen, welche im Gefecht getödtet werden, oder in Folge einer
Beschädigung im Dienst oder einer durch den Dienst veraulaßten Krankheit vor ihrer
Enllassung in die Heimath sterben, wird noch drei Jahre lang, vom Tobdestage des
Familienvaters gerechnet, die bewilligte Kreisunterstühung belassen, sofern ihre Hülfs-
bedürftigkeit nicht schon vor Ablauf dieses Zeitraums aufhört.
8. 13.
Die Familien Derjeuigen, welche ohne ihr Verschulden in feindliche Gefangenschaft
gerathen, erhalten die bewilligte Kreisunterstütung auch während der Dauer der Ge-
fangenschaft.
S. 14.
Die den Familien der Reserve= und Landwehrmannschaften durch dieses Geset
gewährleistete Unterslübung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während welcher diese Mann-
schaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil nehmen.
5. 15.
Gleiche Verpflichtung wie die Kreise (F§. 3. und 6.) haben diejenigen Städte,
welche nicht zu einem landräthlichen Rreise gehören. An Stelle der Kreisvertretung
(55. 7. und 10.) tritt die Gemeindevertretung und an Stelle des Landraths (F. 7.)
der Bürgermeister.