8. 16.
Die Minister des Innern und des Arieges sind mit der Ausführung dieses Ge.
sebes beanftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen
Insiege
Gegeben Charlollenburg, den 27. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. vadenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
10. Gesetz vom 3. August 1870,
die Gebühren bei gerichtlicher Uebereignung von, geistlichen Stellen und
Stiftungen lehnbaren Immobilien betr.
Wir Feinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie, souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen zu Beseitigung der, nach Aufhebung der Patrimonalgerichtsbarkeit, hinsichtlich
des Gebührenansatzes bei Eigenthumsübertragung der bei geistlichen Stellen und Stiif-
lungen lehnbaren Immobilien aufgetauchten Zweisel und zu Herstellung möglichster Gleich-
mäß#igkeit der Gebührenansätze bei Jmmobiliarübereignungen mit Zustimmung des Landtags
Folgendes:
Bei gerichtlicher Uebereignung von, geistlichen Stellen und Stiftungen lehnbaren
Immobilien sind die für Lehnsreichung und Ueberschreibung amtolehnbaren unbeweglichen
Eigenkhums gesetzlich festgestellten Gebühren und Abgaben zu liquidiren, zu erheben und
zur Sportelkasse der betreffenden Justizbehörde zu verrechnen.
Die auf Grundherrlichkeit beruhenden Abgaben (Siegelgebühren rc.) an die geist-