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lichen Lehen und Stiftungen sind, sofern das beanspruchte Bezugsrecht gerichtskundig oder
bescheinigt ist, auch ferner in die biguidationen der Behörde aufzunehmen, miteinzuheben
und an den Bezugsberechtigten gegen Quittung abzugeben.
Die emgegenstehende Bestimmung der kaligemeinen. Gebührenlaxe vom 1. Februar
1853 Tit. II. sub Ih. alin. 2. tritt außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Geset siizenhändi vollzogen und Unser Fürftliches
Insiegel beisügen lassen.
Greiz, den 3. Auguft 1870.
(L. 8.) Heinrich XXII.
M. Kunze i. B.
20. Regierungs-Bekanntmachung vom 4. August d. J.,
die gegenseitige Annahme von Anerkenntnissen über ausgeführten Brannt-
wein in den Staaten des Norddeutschen Bundes
betreffend.
In Gemöhheit- eines Beschlusses des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes wird
solgende, vom 1. Septbr. d. J. an versucheweise bio auf Weiteres getroffene Anord=
nung hierdurch ciur öffentlichen Kenntuiß gebracht:
Die von den Steuerbehörden eines Nerddeutschen Bundesstaates ertheilten An-
erletnnis über Brauntweinsteuer-Bonifikationen können bei de
Steuerkassen eines anderen Bundesstaates in gleicher Weise in Zahlung auf ge-
schuldete Branntweinsteuer gegeben werden, wie dies zulässig sein würde, wenn
sie von den Behörden dieses Vundeosiaales ausgestellt wären.
2) Jeder Inhaber eines Anerkenntnisses, welcher dasselbe in der nach Jiffer 1. nach-
gelassenen Weije zur Zahlung geschuldeter Vranntweinstener beuutzt, hat auf
demselben seinen Namen, sowie Ort und Datum der Abgabe zu vermerken.
Greiz, den 4. August 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
M. Kunze
. ö.
Bruno Merz.