heiten, wie solche aus den 8 der aunestener-Regulrung aufgestellten
Einschätzungstabellen und Registern si ebt;
b) soweit die Zahlung butsprecherer. Geldbtträhe au Stelle der Naturalleistungen
stattfinden kann, der Betrag der von jeder Ortschaft (Gutsbezirke) im lett-
vergangenen Jahre zu entrichten gewesenen Staatsgaben vom Grund und
Voden — (einschließlich der Gebände) —, Gewerbe und Einkommen.
Denjenigen Gemeinden gegenüber, in welchen das Auslegeverfahren über die Ein-
shähungtreg#aee noch nicht völlig beendet ist, bleibt die Ausgleichung auf dem Grunde der
hoe staktfindenden definiliven Feststellung der Steuereinheiten (zu a. oben) vorbe-
alten
Die Landesregierung ist ermächtigt, die bezüglichen Aufwände, nach Befinden der
Umstände, Verlagsweise aus der Landeskasse zu bestreiten.
ie Aufbringung der Landlieferungen resp. der dafür zu gewährenden (Eutschädl.
gung innerhalb der Gemeinden richtet sich nach den vorstehend unler a. und b.
siellten Grundsätzen, sofern nicht durch ein von der Landesregierung bestätigtes Ortsstaden
etwas Anderes festgeset wird.
« 2.
Zu 8. 6.
Bei Bestimmung der Durchschniltspreise nach §. 6 des Geseßes werden
für die n der Justizämter Greiz l. und II. die Marktpreise in hiesiger
für den Latnsnte Zeulenroda die Marktpreise in der Stadt *
für den Instizamtsbezirk Burgk die Marktpreise in der Stadt Schleiz
zu Grunde gelegt.
3.
Zu §. 13.
Die festgestellten Vergtungen werden für jede der beiden Städte besonders, für
die Ortschaften und Gutsbezirke des flachen Landes zusammen gewährt.
Die Untervertheilung an leztere erfolgt durch das Landrathsamt.
4.
Zu F. 1
Die Verpflichtung zu vollständiger und rcnne Gewährung in Bezug auf
sämmtliche Kriegsleistungen irifft dem Staate gegenüber unmittelbar die Gemeinden.
5.
Zu F. 18.
Wenn bei einer in Natur zu leistenden Landlieferung einzelne Gemeinden stärker