Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

heiten, wie solche aus den 8 der aunestener-Regulrung aufgestellten 
Einschätzungstabellen und Registern si ebt; 
b) soweit die Zahlung butsprecherer. Geldbtträhe au Stelle der Naturalleistungen 
stattfinden kann, der Betrag der von jeder Ortschaft (Gutsbezirke) im lett- 
vergangenen Jahre zu entrichten gewesenen Staatsgaben vom Grund und 
Voden — (einschließlich der Gebände) —, Gewerbe und Einkommen. 
Denjenigen Gemeinden gegenüber, in welchen das Auslegeverfahren über die Ein- 
shähungtreg#aee noch nicht völlig beendet ist, bleibt die Ausgleichung auf dem Grunde der 
hoe staktfindenden definiliven Feststellung der Steuereinheiten (zu a. oben) vorbe- 
alten 
Die Landesregierung ist ermächtigt, die bezüglichen Aufwände, nach Befinden der 
Umstände, Verlagsweise aus der Landeskasse zu bestreiten. 
ie Aufbringung der Landlieferungen resp. der dafür zu gewährenden (Eutschädl. 
gung innerhalb der Gemeinden richtet sich nach den vorstehend unler a. und b. 
siellten Grundsätzen, sofern nicht durch ein von der Landesregierung bestätigtes Ortsstaden 
etwas Anderes festgeset wird. 
« 2. 
Zu 8. 6. 
Bei Bestimmung der Durchschniltspreise nach §. 6 des Geseßes werden 
für die n der Justizämter Greiz l. und II. die Marktpreise in hiesiger 
für den Latnsnte Zeulenroda die Marktpreise in der Stadt * 
für den Instizamtsbezirk Burgk die Marktpreise in der Stadt Schleiz 
zu Grunde gelegt. 
3. 
Zu §. 13. 
Die festgestellten Vergtungen werden für jede der beiden Städte besonders, für 
die Ortschaften und Gutsbezirke des flachen Landes zusammen gewährt. 
Die Untervertheilung an leztere erfolgt durch das Landrathsamt. 
4. 
Zu F. 1 
Die Verpflichtung zu vollständiger und rcnne Gewährung in Bezug auf 
sämmtliche Kriegsleistungen irifft dem Staate gegenüber unmittelbar die Gemeinden. 
5. 
Zu F. 18. 
Wenn bei einer in Natur zu leistenden Landlieferung einzelne Gemeinden stärker
	        
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