Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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als andere getroffen werden, so ist bei der oder den folgenden Lieferungen auf Ausgleichung 
thunlichst Bedacht zu nehmen. 
Die in §. 18 des Gesetzes gedachte srh erfolgt im hiesigen Fürstenthume, 
unler dem Vorsitze des Landraths, durch einen Ausschuß, zu welchem 
die Stadt Greiz zwei Mitglieder, 
die Stadt Zeulenroda ein Mitglied, 
der Bezirk des Justizamts Greiz . drei Mitglieder, 
der Landbezirk des Justizamts Zeulenroda ein Mitglied, 
der irt des Justizamis Burgk ein Mitglied 
abuordren habe 
Die . We. der Ausschußmitglieder steht in den Städten der Gemeindevertretung 
zu; in den ländlichen Bezirken den sämmtlichen Ortesvorständen (Gemeindevorstehern, wo 
solche nicht vorhanden, Ortsrichtern, Ortsschulzen) und den Besitzern gesonderter Guts- 
bezirke. 
zu F. 21. 
Die F. 21 angeordnete Aumeldung hat bei dem Landrath#amte hier zu erfolgen. 
Bei Zutheilung der Aiartierleisiung ist — soweit die militairischen Anordnungen 
und sonstigen Umstände es gestatt die Zahl der auf die Gebäude entfallenden Ein- 
heiten, wie solche aus den othebachie Cbschühunzttkellen sich ergiebt, zu Grunde zu 
legen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürfl- 
liches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 6. August 1870. 
(I. 8.) Heinrich RI. 
Meusel. M. Kunze. R. Reiz. V. v. Geldern,Crispendorf. 
  
Gesetz wegen der Kriegsleistung und deren Bergütung. Vom 11. Mai 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Ghann, König von Preußen 2c. 7. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was 
Allgemeine —i und Kriegsleistungen. 
Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht 
wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegezwecke nach den 
Vestimmungen dieses Gesebes ein. 
10“
	        
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