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2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Oberpräsidenten unter Zuziehung
eines von der Poriszlalneriretung gewähsten aneschusseol
3) innerhalb der Kreise auf die Gemei durch die Landräthe unter Zu-
ziehung eines von der M“* nerißl Ausschusses.
Die Höhe der Vergütigung für die *0 §IS. 4 und 5 bewirkten Landlieferungen
an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnittspreisen der *“ zehn Frie-
densjahre — mit Weglassung deo theuersten ind wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Da-
bei werden die Preise nach den in Folge des Gesetzes vom 2. März 1850 (Geletz=
Sammlung 1850, Seite 86) sestgesehten Normalmarktorten für die danach gebildeten
Bezirke, und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen
ist, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt.
. 7.
Die Verwaltung der Magazine, deren Beftände mit der Einlieferung in das Eigen-
thum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehörden; die der Etappenmagazine kann
jedoch auch den Kommunalbehörden übertragen werden, insofern aom Orte Königliche
Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benutzt
werden können.
8. 8.
b) Sonstige Fourage- Lieferungen.
Die Vourage für die Mobilmachungepferde, von dem Tage der Uebernahme derselben
Seitens der Militairbehorde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in RKanton-
nirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, insefern der
Enpfang derselben nicht aus Magazinen sellte stattfinden können, und wird nach den in
§. 6 für Landlieferungen bestimmlen Sätzen vergütigt.
9.
Natural Verpflegung.
Für die Naluralverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten, die auf
Märschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, insoweil die Verpflegung nicht
aus Magazinen ftaltfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Enl-
schädigung ½ pro Kopf und #r
a) wenn das Brod aus den inninen in naturn empfangen werden kann, von
r.
b) wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr.
Die Hälste dieser Sätze wird gutgethau, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung z. B. das
Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühslück allein verabreicht werden
kann. Dabei wird für alle vorstehenden Zälle bestimmt, daß der Einquartierte — sowohl
der Offizier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische seines
Wirths zu begnügen hat. Bei elwa vorkommenden Streitigkeilen muß demselben das-
jenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungsregulativ bei einer Verpflegung aus
dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.