S. 10.
BVorsp 4 a a.
Für den Vorspann, soweit er 1 5. 3. ad. 2. nicht unentgeltlich zu leisten ist,
finden die n Friedenszeiten gesetzlich * 2 ice Säte Anwendung.
Sonstige Trenen Wina, Arbeiten k.
Für die Gewährung der Arbeikskräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des
Vorspanns (F. 10), soweit solche das im F. 3. sub 2. festgestellte Maaß zu unenigelt-
lichen Leistungen übersteigen, — ferner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung
von Hütten und Baracken, des vagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die
Läger und Bivouaka, sowie der Materialien zum Brücckenbau, wird die Vergütigung nach
den in gewöhnlichen Zeitverhältnissen ortoublichen Preisen gewährt.
12.
Grundstücke und Gebäud
r. e den Gebäuden, Räumlichkeiten und Giundstig, welche die Gemeinden nach
k. Nr. 3. unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung der sonftigen
ür 1E2‚. Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager., Bivouaks= und Uebungsplätze, sowie
der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Materialien, gegen eine durch
Kommissarien festzustellende Vergütigung verpflichtet. In gleicher Weise wird die Ent-
schädigung für entzogene Benutung der Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer
Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter Verücksichtigung
des verminderten Werths, festgestellt, sofern die Rayon-Gesetze nicht schon den Anspruch
auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach eingetretener Desarmirung
der ZBestung nicht zurückzegeben, so erfolgt die Entschädigung nach den für Expropriationen
bestehenden orschlich Vorschriften.
Ueber die nach S§. 4—12 zu gewährenden Vergütigungen stellt der Staat An-
erkenntnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats mit
vier Prozent jährlich verzinst werden. Die sestgestellte Vergütigung wird kreisweise ge-
währt, und bleibt es den Kreisen resp. Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter den
Eingesessenen zu bewirken.
K. 1
Mobilmachungs- Srazn und deren Ersaß
Die Güücking der Mobilmachungspferde für die hncbihh (einschließlich der
Garde-Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maßgabe der Ver-
oednung vom 24. Februar 1834 (Gesetz Sammlung 1834, Seite 56) statt. Die Be.-
ftimmungen derselben über die Vergütigung finden auch Anwendung auf den Ersatz des
Abgangs an Perben zur Zeit de# Krieges, welcher Erfat von denjenigen Bezirken geleistet
werden muß, wo der Abgang eingetreten ist.
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial-Landwehr erfolgt in
Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehrordnung vom
21. November 1815 von den zu den belreffenden Landwehr-Bataillonsbezirken gehörigen
Kreisen unentgelllich. Den Ersatz des Abganges während des mobilen Zustandes über.