Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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nimmt die Slaatskasse. Beim Eintritt der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen 
resp. Landwehr-Bataillonsbezirken die von ihnen früher gestellten, effektiv noch vorhandenen 
oder vom Staate ersetzten Pferde in natum zurückzuliefern. Sind Landwehrpferde wegen 
Unbrauchbarkeit zum Dienst verkauft und nicht erseyzt worden, so gebührt der volle Erlös 
den betreffenden Kreisen. 
8. 15. 
Sonslige Kriegsleistungen. 
Alle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur-, Bekleidung., 
Leder- und Reilzeug-Stücken, Ghenn und Handwerkszeug, Feldequipage-Gegenständen, 
Hufbeschlag, Arzneien, Verbandmitleln und slonfgen ertraordinairen Bedürsnissen zur 
Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeten, — die Anferligung von Vekleidungs- 
und Ausrüstungs-Gegenständen u. s. w. etnt nach den am Orte zur Zeit der bieferung 
oder Ansertigung bestehenden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Beständen der Kriegs- 
kasse vergütigt. 
8. 1 
Rechte und Pflichten der e und Gemeinden 
Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen (§5. 4— 
sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (§. 3. und 8. bis 12. und 15.) die * 
meinden dem Staate verpflichtet. 
S. 1 
Die Gemeinden sind bagegen burn soweit dies zur Erfüllung dieser Obliegen- 
heiten erforderlich ist, die in ihrem Bczirke belegenen Gundstie und Gebäude zu benutzen 
und sich Gnohigensall zwangsweise in deren Besitz zu setzen 
ne gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug 
auf alle Gorhurte der Guicgeleistungan wennsie solche auf andere Art nicht beschaffen können. 
In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zu Entschädigung 
verpflichtet, deren Feststellung nach S. 12 erfolgt. 
18. 
Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise 
im Verhältniß ihrer SShteistungofähigert zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung 
zintelen zu lassen, Sache der Kreis= resp. Provinzial-Vertretungen, gegen deren Entschei- 
dung der Rechtsweg nicht stattfindet. 
Die dem Staate gehörigen Gebäude 8 Anstalten, welche zur Zeit des Friedens 
zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militairlazarethen, 
Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und sonstigen Garnisonsverwaltungszwecken 
bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen 
Truppen, desgleichen von den Ersatz= und Besatungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden. 
Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt waren, ver- 
bleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen. Offiziere und 
Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur 
dann kasernirt werden, wenn sie an dem Orte des Kantonnements länger als drei Tage 
verweilen, wenn ferner in den Kasernen neben den gehörig ausgestatteten Wohnräumen
	        
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