Gesetssammlung
das Fürstenthum Renß älterer Linie.
WS.
usgegehen den 11. August 1870)
22. Ges 4. vom 8. August 1870,
die Einkommenstener betreffend.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie, sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben zu Herstellung einer grösteren Gleichmäßigkeit in der Besteuerung, die gesetlichen
Bestimmungen in Betreff der Gewerbe= und Einkommensteuer revidiren lassen und ver-
ordnen mit Zustimmung des Landtags was felgt:
8. 1.
Anshebung der bisherigen Gesetze wegen Gewerbe= und Einkommenstener und Einführung
einer neuen Einkommensteuer.
Vom 1. Januar 1871 an tritt das Gesetz vom 17. December 1855, die Ein-
führung einer Gewerbe und Einkommensteuer betreffend, sammt allen Nachträgen, na-
mentlich "27 Wetmmtmachungen vom 11. Jannar 1856, vom 19. März 1858 und vom
Mai 1860, den Verordnungen vom 4. October 1856 und vom 16. Octeber 1860
und dem zoerrenen vom 3. Januar 1863, insoweit diese Gesetze die Gewerbe-
und Einkommensteuer betreffen, außer Kraft und wird eine Einkommensteuer auf Grund
des gegenwärtigen Gesetzes, und zwar in den durch Patent alljährlich zu bestimmenden
Terminen erhoben.
8. 2.
Einkommensteuewmslichtige Personen.
Zur Entrichtung der Einkommensteuer sind verpflichtet — ohne Unterschied des Alters
und Geschlechts
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