Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

1) Dicenigon, welche im Fürstenthum ihren alleinigen Wohnsitz haben d. h. eine 
Wohnung unter Umständen innehaben, welche auf die Absicht einer dauernden 
Beibehallung einer solchen schließen lassen, 
diejenigen, welche bei gleichzeitigem Wohnsite im Fürstenthume und in andern 
Bundesstaaten im Fürslenthume heimathsberechlig! sind, 
ingleichen diejenigen Norddeutschen, welche ohne einen bestimmten Wohnsitz in 
einem andern Staate zu haben, sich im Fürstenthume aushalten, 
bezüglich jeder Gattung r Einkommens, mit Ausnahme 
#u) des Einkommens vom Grundbesitz, 
) des Einkommens vom Gewerbe, welches sie außerhalb des Fürstenthums betreiben, 
) der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Norddeutsche Militärpersonen 
und Givilbeamte, sowie deren Hinterbliebenen aus der Casse eines anderen 
Bundesstaates beziehen. 
Diejenigen Staatsangehörigen, welche in nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen 
Staaten ihren Aufenthalt nehmen, von ihrem Einkommen aus Vesoldungen, Pen- 
sionen, welche sie aus Fürstlichen, inländischen Gemeinde-, Stiftungs-, Anstalts- 
oder Vereinskassen beziehen, und von ihrem Einkommen aus Kapital-Vermägen 
und aus im Fürstenkhum betriebenem Gewerbe. 
3) Diejenigen, nicht dem Fürstenthume Angehörigen, welche, ohne im Fürftenthume 
sich aufzuhalten, daselbst ein Gewerbe betreiben oder betreiben lassen, von ihrem 
Einkommen aus demselben. 
4) Fremde Gewerbs= und Handelsleute, welche im Umherziehen im Hürstenthume 
Handelogeschäfte betreiben, Waarenversteigerungen vornehmen oder vornehmen lassen, 
oder sonst einen Erwerb suchen, haben einen nach Mahgabe des anzunehmenden 
Verdienstes festzustellenden Steuerbetrag im Voraus zu entrichten. 
er Einkommensteuer unterliegen auch 
5) juristische Personen, ingleichen alle Vereine, Commmandit- und Acliengesellschaften, 
welche ihren Sitz im Fürstenthume haben oder eine Zweigniederlassung in dem- 
selben unterhalten. 
Ausgenommen hiervon bleibt, auf Grund der Concessionsbedingungen, auf die dort 
angegebene Zeit die Greiz-Vrunner-Eisenbahngesellschaft, ingleichen der hierländische 
Dranbersicheaunrerein= 
Von der Einkommensteuer werden nicht betroffen der Fürst und die Mitglieder des 
önesüichen Hauses. 
Von dieser Befreiung bleiben jeroch gewerbliche Etablissements ausgeschlossen, welche 
für Fürstliche Rechnung bektrieben werden. 
#·#2 
5. 3. 
Befreinngsgründe. 
Befreit von der Einkommensteuer sind weiter 
a) die hier stationirten Königlich Preußischen Offieiere nach Maßgabe des Art. 12 der 
Convention vom 26. Juni 1867;
	        
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