1) Dicenigon, welche im Fürstenthum ihren alleinigen Wohnsitz haben d. h. eine
Wohnung unter Umständen innehaben, welche auf die Absicht einer dauernden
Beibehallung einer solchen schließen lassen,
diejenigen, welche bei gleichzeitigem Wohnsite im Fürstenthume und in andern
Bundesstaaten im Fürslenthume heimathsberechlig! sind,
ingleichen diejenigen Norddeutschen, welche ohne einen bestimmten Wohnsitz in
einem andern Staate zu haben, sich im Fürstenthume aushalten,
bezüglich jeder Gattung r Einkommens, mit Ausnahme
#u) des Einkommens vom Grundbesitz,
) des Einkommens vom Gewerbe, welches sie außerhalb des Fürstenthums betreiben,
) der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Norddeutsche Militärpersonen
und Givilbeamte, sowie deren Hinterbliebenen aus der Casse eines anderen
Bundesstaates beziehen.
Diejenigen Staatsangehörigen, welche in nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Staaten ihren Aufenthalt nehmen, von ihrem Einkommen aus Vesoldungen, Pen-
sionen, welche sie aus Fürstlichen, inländischen Gemeinde-, Stiftungs-, Anstalts-
oder Vereinskassen beziehen, und von ihrem Einkommen aus Kapital-Vermägen
und aus im Fürstenkhum betriebenem Gewerbe.
3) Diejenigen, nicht dem Fürstenthume Angehörigen, welche, ohne im Fürftenthume
sich aufzuhalten, daselbst ein Gewerbe betreiben oder betreiben lassen, von ihrem
Einkommen aus demselben.
4) Fremde Gewerbs= und Handelsleute, welche im Umherziehen im Hürstenthume
Handelogeschäfte betreiben, Waarenversteigerungen vornehmen oder vornehmen lassen,
oder sonst einen Erwerb suchen, haben einen nach Mahgabe des anzunehmenden
Verdienstes festzustellenden Steuerbetrag im Voraus zu entrichten.
er Einkommensteuer unterliegen auch
5) juristische Personen, ingleichen alle Vereine, Commmandit- und Acliengesellschaften,
welche ihren Sitz im Fürstenthume haben oder eine Zweigniederlassung in dem-
selben unterhalten.
Ausgenommen hiervon bleibt, auf Grund der Concessionsbedingungen, auf die dort
angegebene Zeit die Greiz-Vrunner-Eisenbahngesellschaft, ingleichen der hierländische
Dranbersicheaunrerein=
Von der Einkommensteuer werden nicht betroffen der Fürst und die Mitglieder des
önesüichen Hauses.
Von dieser Befreiung bleiben jeroch gewerbliche Etablissements ausgeschlossen, welche
für Fürstliche Rechnung bektrieben werden.
#·#2
5. 3.
Befreinngsgründe.
Befreit von der Einkommensteuer sind weiter
a) die hier stationirten Königlich Preußischen Offieiere nach Maßgabe des Art. 12 der
Convention vom 26. Juni 1867;