Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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b) die im activen Militärdienst befindlichen Unterofficiere und gemeinen Soldaten 
in Beziehung auf ihre Löhnung und sonstigen Dienstbezüge; 
e) Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung 
#L#hen ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet, oder welche an jenem 
g ihr sechszigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, in Ansehung ihres 
bkigkihrele aus Gewerbs= und Geschäftsthätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle 
fünfzehn Thaler jährlich beträgt; 
d) Wittwen und Waisen, sowie andere Pensionärs in Ansehung der Pensionen, die 
sie aus öffentlichen Kassen beziehen, fngleichen. Auszügler hinsichtlich ihrer Auszüge 
aus Landgütern (Alttheile, reservuta rustica) — sofern jene Pensionen, oder diese 
Auszüge weniger als fünfzig Thaler jehruch betragen; 
eKe) Almosenempfänger; 
1) Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlands einen Kapitalbetrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Hundert Thalern angelegt haben, in Ansehung der 
Zinsen davon; 
6) Kirchen, Pfarreien, Schulen, hinsichtlich ihres Einkommens vom Kapitalvermögen; 
) Anstalten, welche ausschließlich zur direclen Unterstügung von Armen, Kranken, 
Wittwen und Waisen, ingleichen zu Kirchen= und Schulzwecken, zur Beförderung 
der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung von Verbrechen oder Verarmung bestimmt 
sind und eben deshalb die Anerkennung des Staats als milde Stiftung erlangt 
haben. 
8. 4. 
Betrag der Einlonimensieuer. 
Die Einkommenstener beträgt terminlich 
von einem Einkommen von 5 Thlr. bis mit 10 Thlr. — Thlr. — Sgr. 3 Wi. 
von mehr als 10 „ „ „ 20 „ — „ — „ 6 „ 
20 "„ * "„" 30 77 — ': – 5 9 5 
30 u un 5"P 40 « — » 1 ""„⅞ 
40 % * ½„". 50 « » 1 « 3 « 
50 n u u 60 » — « 1 « 6 7“ 
60 u nu s 70 7 « 1 7 9 7 
70 I » I 80 7“ — « 2 dà„% 
60 i* u e 90 » — » 2 » 3 1 
90 » »s- 100 « » 2 » 6 » 
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