Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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klariren). Zur richtigen und rechtzeitigen Auheige sind außer dem Bezugsberechtigten ver- 
pflichiet und haben für denselben einzustehern 
a) in Rücksicht auf das hierher reherie Einkommen, welches einem Nießbrauche un- 
terworfen ist — der Reßtratbeleztcgte (3 B. Ehemann, Eltern 2c.); 
h) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Verwaltung steht 
und keinem Nießbrauch unterliegt — möge es nnn einem Minderjährigen, Geistes- 
krank "n Verschwender, oder sonst aus einem Grunde unker Pflegschaft Stehenden 
ehören — der Vormund oder Curator; 
c) bei einem dercleichen Einkommen, welches Theil einer Konkursmasse ist, — der 
Massepfleger 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Communen oder anderen 
Corporationen, Stiftungen, Anstalten, Societälen w. die geordneten zeitigen Vor- 
stände unter solidarischer Haftpflicht. 
5. 8. 
Hinsichtlich eines Jeden, der wehen eines solchen Einkommens (§. 5) zur Besleuerung 
gezogen worden und auf ergangene Aufforderung nicht anderwert deklarirk, wird die still- 
schweigende Erneucrung der früheren Deklaration angenomme 
Wird die rechtzeitige Anzeige des Wegfalls oder der Veniingerung des Einkommens 
unterlassen, so wird die Steuer davon im nächsten Jahre forterhoben. 
§. 9. 
a) Einkommen von Besoldungen. 
Bei Deklarirung von Besoldungen, Gehalten und Pensionen, sind die Beträge an 
baarem Gelde sowohl als an Naturalien und andern Nühlichkeiten — z. B. Dienst- 
wohnungen und Dienstländereien, diese nach dekretmäßigem Anschlage, oder wo ein solcher 
nicht stattfindet, nach den ortsüblichen Mieths= resp. Pachtpreisen — genau anzugeben, 
auch die Kassen, aus welchen die Bezüge fließen, zu bezeichnen. 
8. 10. 
Mit zu declariren sind: alle auf besonderen Zulagen beruhende Gehalte, alle stän- 
digen Remunerationen, ingleichen alle Tantiemen, Accidenzien und andere blos zufällige, 
jedoch wiederkehrende Emolumente, welche nach dem dekretmäßigen Anschlage, fehlt es aber an 
einem solchen, nach einem dreijährigen Durchschnikt anzunehmen sind. 
Werden gewisse Dienstemolumente oder Gehaltsbestandtheile nicht aus einer öffent- 
lichen Kasse, sondern aus dritter Hand, z. V. was Geistliche betrifft, von den Eingepfarr- 
ten, was öffentliche Lehrer anlangt, in Honoraren und Schulgeldern, von Beamten in 
Gebühren u. s. w. bezogen, so ist in die Deklaration auch hierüber das Nöthige auf- 
zunehmen.
	        
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