Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

69 
5. 11. 
Nicht in Ansah kommen bei den Besoldungen 
1) Dieten, Reisckosten, Depositengebühren und besondere nicht ständige Grati- 
fikat 
2) * wemn oleich ständige Geldbezüge, welche blos als Entschädigung für 
übernommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind, 
3. B. Fourage für Dienstpferde, Vergütung für Schreibmaterialien r2bc., 
3) solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienslleistungen selbst 
zusammenhängen und solche Bezüge, welche sofort um des Dienftes willen 
wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Montur- und Kleidergelder. 
Abgezogen werden von den Besoldungen und Pensionen die geseblichen oder sta- 
tutarischen Beilräge zu Pensionsanstalten, sofern das Dienstverhältniß eine Verpflichtung 
zum Eintritt in jene Anstalt enthält, außerdem noch fünfzehn Prozent. 
KC. 12. 
b. Auszüge. 
Bei der Deklarirung der Auszüge (resorvata rustica) sind gleichfalls die vollen 
Veträge, mögen sie über oder unter 50 Thlr. sich belaufen, an Geld, Naturalien und 
lenstgen. beistungen, zugleich mit Benennung des Auczugopflichtigen, anzugeben. 
Ist dem Auszügler eine besondere, vom Hauswesen des Vechsscchteten getrennte 
Auszugswohnung bedungen, so ist auch dieser Umstand mit Angabe der zur Auczugs- 
wohnung gehörigen Räumlichkeiten in der Deklaration ausdrücllich anzuführen. 
§. 13. 
c. Renten- und Kapitaleinkommen. 
In den Deklarationen, welche Kapitalisten, Nutznießer von Aklivkapitalien und 
Inhaber von Leibrenten einzureichen haben, sind die sämmtlichen Aktiv-Kapitale und Leib- 
renten des Deklaranten einzeln und unter fortlaufender Nummer, ihrem vollen Vetrage 
nach mit Angabe 
Hn) des Münzfußes, 
5) des Zinsfußes, 
c) des Namens und des Wohnorts des Schuldners und, bei verbriesten 
Forderungen 
d)) des Dalums der Schuldurkunde,. 
aufzuführen. 
S. 14. 
Ob die Kapitalien im Inlande oder im Auslande stehen, ob sie auf Hypothek 
oder auf Handschrist oder auch ganz unverbriest, serner ob sie bei Privaten oder in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.