Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Staatspapieren — unter welchem Namen diese auch vorkommen mögen — in Akbtien, 
v verzinsliche Kautionen 2c. angelegt seien, ob die Kapital- und Zinsforderungen aus 
Darlehns- oder aus anderen Verträgen herrühren, begründet keinen Unterschied. Selbst 
in Lotterie-Anleihen augelegte Gelder sind, dafern nur der Vetrag jedes Looses nach 
erfolgter Ansloosung mit angehäuften Zinsen zurückgezahlt wird, als verzinsliche und 
darum als zu deklarirende Kapitale zu betrachten. 
8. 15. 
Bei Staatspapieren, Aktien und Anleiheloosen ist der darin verbrieste Nominal- 
werth anzunehmen, Ankaufspreis und Courswerth bleiben dabei außer Betracht. 
S. 16. 
Ist ein außenstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen, oder 
läßt sich bereits zur Zeit der Deklarirung mit Bestimmtheit vorhersehen, daß davon 
bedungene Zinsen (z. B. wegen offenkundiger Insolvenz des Schuldners) während des 
nächsten Jahres nicht wieder erlangt werden, so ist dieses Umstandes in der Deklaration 
mit kürzlicher Darlegung des Sachverhalts Erwähnung zu thun. 
5. 17. 
Die Deklarirung der Aktivkapitale und Leibrenten darf in einem verschlossenen 
Zettel geschehen, auf dessen Außenseite nächst dem Namen und Wohnorte des Deklaranten 
nur der jährliche Zins= und Dividendenertrag, beziehentlich der Leibrentenbetrag in Zahlen 
angegeben ist. 
5. 18. 
Bei Angabe des jährlichen Zinsertrags ist 
a) in Beziehung auf Actien und andere Kapitalanlagen, welche keinen gewissen, 
blecchnihigen Abwurf gewähren, der im vorher gegangenen Jahre bezogene 
5) in Ansehung von Loosen zu Lolterie-Anleihen der plammäßig zu Grunde 
liegende Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen ersl bei Ausloosung 
des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf 
einen möglichen Gewinn anzunehmen. 
5. 19. 
Nicht gestattet ist es, Zinsen von etwaigen assivkapitalien (Schulden) von den 
zu deklarirenden Zinsen von Ariiv. Kapitalien in Abzug zu bringen, indem durch jene die 
Steuerpflicht vom Einkommen aus Aktiv-Kapitalien keineswegs gemindert wird. 
S. 20. 
Das Betriebs-Vermögen, welchet Geschäfteleute aus dem Ertrage des Geschäfts
	        
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