Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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sich verzinsen, ist bei Abschätzung des Gewerbeertrags mit zu berücksichtigen. Ebenso sind 
Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Verkehr 
unter Geschäftstreibenden bestehen, bei Feststellung des Einkommens aus dem Gerwerbe 
zu berücksichtigen und daher bei Berechnung des Einkommens vom Kapital außer Acht zu lassen. 
§. 21. 
Contravention gegen die Deklarationspflicht. 
Wer wissentlich ein Einkommen, zu dessen Deklarirung er nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes nerischet war, ganz oder theilweise verschweigt oder unrichtig angiebt, 
— wobel es gleichgültig, ob er den Kapitalstock oder den Zinsertrag zu niedrig deklarirt 
oder Unverzinslichkeit vorgiebt — macht sich der Contravention gegen dieses Geset 
chuldig 
! Die Strafe der Contravention besteht in dem vierfachen Jahresbetrage der Steuer, 
um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte und geht auf die 
Erben der Contravenienten über dergestalt, daß diese solche auch dann zu entrichten 
rn- sind, wenn die Contravention erst nach dem Ableben des Contravenienten entdeckt 
wird. 
Der hinterzogene Steuerbetrag ist stets und unabhängig von der Strafe vom 
Contravenienten oder dessen Erben zur Staatskasse zu berichtigen. 
§. 22. 
Die Strafbarklit jeder einzelnen Conkravention erlischt mit Ablauf von Zehn 
Jahren vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Conlravention 
geschehen ist. 
5. 23. 
fice dem Ablaufe von eilf Jahren nach erfolgter Einreichung sind die überreichten 
Dencarattonen nicht zurückzugeben und auch nach dieser Zeit nur auf Verlangen des Dekla- 
ranten oder dessen Erben. 
Versiegelt eingereichte Kapitalzins= und Renten-Deklarationen (F. 17), welche im 
Laufe des eilften Jahres nach erfolgter Einreichung nicht zurückerbeten worden sind, dürfen 
vernichtet werden. 
**i- 
Verfahren bei Verdacht der Steuerhinterziehung. 
Die Steuereinnehmer sind, bei Vermeidung ernstlicher disciplineller Ahndung ver- 
pflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht hinterzogener oder unrichtiger Deklarirung eines 
neraren Einkommens sofort dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Kommissionen anzuzeigen. 
8. 25. 
Der Vorsitzende der Steuerbezirks-Kommissionen hat auf die ihm von den Steuer- 
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