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5. 28.
Geht ver Relurebchrde durch Anzeigen oder sonst Verdacht einer Steuerhinter-
ziehung bei, so liegt ihr ob, entweder sofort die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
gegen den E oder dessen Erben zu veranlassen oder zuvor den Vorsitzenden
der betreffenden Steuerbezirks-Kommission die nähere Ermittelung der vermutheten Hinter-
ziehung und die sodannige Berichtserstattung aufzutragen.
K. 29.
Einschähung des Einkommeus.
a. aus Gewerbe und Erwerbe.
Bei Abschätzung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerbe, namentlich aus
kaufmännischem Erwerbs= und Fabrikbetriebe — wohin auch das Einkommen aus nicht
landwirthschaftlichen Pachtungen, z. B. aus Pachtungen von Fabriken, Branereien, Gasl-
und Schänkwirhhschaften, Gärten zu Betreibung der Handelsgärknerei u. s. w. zu zählen
ist — ist Alles in Betracht zu ziehen, was dem Alzuschähenden aus seinen Erwerbs= und
Geschäftszweigen an Haupt= und Neben-Einnahmen auch sonstigen Vortheilen zufließt,
ohne Rücksicht darauf, ob er diese Einnahmen, diese Vortheile zum nothwendigen Lebens-
bedarfe oder zu feineren Lebensgenüssen verwendet, ohne Rücksicht mithin auf den Aufwand
für Lebensmistel, Kleidung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Dienstboten u. s. w. für
sich und seine Familie. In Abzug dürsen auch nicht die Ausgaben, welche in einer Ka-
pitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art oder in
möglichen Verlusten am Kapitalslock bestehen, ebensowenig auch Kommunalabgaben gebracht
werden. Nur derjenige Theil der Einnahme, welcher unmittelbar auf den nothwendigen
Betrieb des Gewerbes oder Geschäfts verwendet werden muß, z. V. auf Geschäftsmate-
rialien, Handelswaaren, Geschäftsgehilfen und sonstige Arbeiter im Geschäfte darf als zu
versteuerndes Einkommen nicht angerechnet werden. Abzurechnen sind namentlich auch bei
Pachtungen der obgedachten Art die achtfenmen und andere dem Verpachter oder für
Wensei zu gewährenden Leistungen; dagegen hat der Verpachter die Pachtsumme soweit
versteuern, als sie nicht für die der annsn unterliegenden Immobilien gezahlt
—
Von den in dem Geschäfte slehenden oder umlaufenden Anlagen und Betriebs-
Kapitalien ist, je nach der Schwunghaftigkeit und der Einlräglichkeil des Geschäfts ein
höherer oder geringerer Ertrag bei der Einschähung des Gewerbseinkommens mit zu
veranschlagen.
S. 30.
». Zeldgewerbe.
Bei der Einschätzung der — oder Nuhnießer von inläudischen liegenden
Grundstũcken, m sie selbst bearbeilen oder bewirthschaften — also bei Einschähutg des