Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

73 
5. 28. 
Geht ver Relurebchrde durch Anzeigen oder sonst Verdacht einer Steuerhinter- 
ziehung bei, so liegt ihr ob, entweder sofort die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens 
gegen den E oder dessen Erben zu veranlassen oder zuvor den Vorsitzenden 
der betreffenden Steuerbezirks-Kommission die nähere Ermittelung der vermutheten Hinter- 
ziehung und die sodannige Berichtserstattung aufzutragen. 
K. 29. 
Einschähung des Einkommeus. 
a. aus Gewerbe und Erwerbe. 
Bei Abschätzung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerbe, namentlich aus 
kaufmännischem Erwerbs= und Fabrikbetriebe — wohin auch das Einkommen aus nicht 
landwirthschaftlichen Pachtungen, z. B. aus Pachtungen von Fabriken, Branereien, Gasl- 
und Schänkwirhhschaften, Gärten zu Betreibung der Handelsgärknerei u. s. w. zu zählen 
ist — ist Alles in Betracht zu ziehen, was dem Alzuschähenden aus seinen Erwerbs= und 
Geschäftszweigen an Haupt= und Neben-Einnahmen auch sonstigen Vortheilen zufließt, 
ohne Rücksicht darauf, ob er diese Einnahmen, diese Vortheile zum nothwendigen Lebens- 
bedarfe oder zu feineren Lebensgenüssen verwendet, ohne Rücksicht mithin auf den Aufwand 
für Lebensmistel, Kleidung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Dienstboten u. s. w. für 
sich und seine Familie. In Abzug dürsen auch nicht die Ausgaben, welche in einer Ka- 
pitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art oder in 
möglichen Verlusten am Kapitalslock bestehen, ebensowenig auch Kommunalabgaben gebracht 
werden. Nur derjenige Theil der Einnahme, welcher unmittelbar auf den nothwendigen 
Betrieb des Gewerbes oder Geschäfts verwendet werden muß, z. V. auf Geschäftsmate- 
rialien, Handelswaaren, Geschäftsgehilfen und sonstige Arbeiter im Geschäfte darf als zu 
versteuerndes Einkommen nicht angerechnet werden. Abzurechnen sind namentlich auch bei 
Pachtungen der obgedachten Art die achtfenmen und andere dem Verpachter oder für 
Wensei zu gewährenden Leistungen; dagegen hat der Verpachter die Pachtsumme soweit 
versteuern, als sie nicht für die der annsn unterliegenden Immobilien gezahlt 
— 
Von den in dem Geschäfte slehenden oder umlaufenden Anlagen und Betriebs- 
Kapitalien ist, je nach der Schwunghaftigkeit und der Einlräglichkeil des Geschäfts ein 
höherer oder geringerer Ertrag bei der Einschähung des Gewerbseinkommens mit zu 
veranschlagen. 
S. 30. 
». Zeldgewerbe. 
Bei der Einschätzung der — oder Nuhnießer von inläudischen liegenden 
Grundstũcken, m sie selbst bearbeilen oder bewirthschaften — also bei Einschähutg des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.