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Feldgewerbes — soll angenommen werden, als ob sie die auf diese Grundstücke ver-
wendelke Thätigkeit um Lohn verrichten. Dieser fingirte Lohn ist nach den ortsüblichen
Preisen zu veranschlagen und die Abschätzungssumme hiernach zu bemessen
Wenn ein solcher Grundbesiczer bei der Bearbeitung nicht selbst Hand anlegt,
sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere Verwalter bewirthschaften
läßt, jedoch wenigsteus die allgemeine Oberaussicht über die Bewirthschaftung führt, so ist
derselbe. mit dem Betrage abzuschäzen, zu welchem diese Aufsichteüchu, wenn sie der
Vewirhschaftung fremder Grundstücke gewidmet würde, veranschlagt werden könnte.
Die auf den Grundbesig verwendete Thätigkeit ist in dem Falle, mem der Grund
und Boden, weschr bewirthschaftet wird, nicht einen Preußischen Morgen hält, gar nicht,
aber in keinem Falle auf eine niedrigere Summe als 5 Thlr. zu veranschlagen.
8. 31.
. Pachtungen.
Bei der Einschätzung der Pachter aus Pachtungen inländischer Güter und Grund-
stücke ist Pr zu beobachten:
ei Einschätzung des Einkommens von Grund und Voden sind nicht blos
E einzelnen Grundstücke, sondern die Gesammtheit der vom Orte aus
bewirthschaftelen inländischen Grundstücke und der Ertrag, welchen dieselben
in ihrer Verbindung mit einander gewähren, in das Auge zu fassen
Wohnungen und andere dem Pachter gewährte Leistungen und Vortheile
sind nach den ortsüblichen Miethpreisen ung, Werlhen zu veranschlagen.
2) Daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thätigkeit
nach den Bestimmungen des §. 30 Feshnerl.
3) Von der Summe dieses Einkommens ist alles dasjenige in Abzug zu bringen,
was der Pachter dem Verpachter oder für diesen vertragsmäßig zu leisten
verbunden ist.
Der verbleibende Rest ist als Einkommen des achters von diesem zu
versteuern. Dafern der Pachter neben dem eigentlichen Pachtgewerbe noch
weitere Geschäfte treibt oder ein größeres Kapital in seiner Wirthschaft an-
gelegt hat, als zum nachhaltigen ordnungsmäßigen Betriebe derselben erfor-
derlich ist; so ist derselbe wegen der Erträge solcher Geschäfte und solcher
Kapitale besonders zur Steuer zu ziehen.
5§. 32.
d. Privatdienste.
Zu dem Einkommen aus Privatdiensten sind zu rechnen:
1) der Lohn, der Gehalt, das Honorar in baarem Gelde oder in Naturalien,
2) alle andern Vortheile, welche der Dienst gewährt, z. B. die Kost, die Woh-
nung — wenn lehztere ein eigenes Hauswesen möglich macht — das