Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

76 
sonst etwa zur Mitwirkung hierbei zugezogenen Steuer-Einnehmern, Dorfrichtern (Schul- 
zen) und städtischen Bezirksvorstehern alle zu einer richtigen Abschäbung erforderlichen 
Nachrichten und Auskünfte auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen, 
wogegen sich die Enschöhungekommissionen und die von ihnen beauftragten Personen 
jedes inquisitorischen Eindringens in die inneren Vermögens., Credits= und Wirthschafts- 
verhältnisse der Abzuschätzenden zu enthalten haben. 
Es bleibt übrigens jedem Abzuschätzenden nachgelassen, eine auf Selbstabschätzung 
beruhende Deklaration seines Einkommens einzureichen. Der Einschätzungskommission 
steht solchenfalls anheim, falls ihr bei Prüfung dieser Deklaration keine Bedenken bei- 
gehen, dieselbe dem Steuerauswurfe zu Grunde zu belegen. 
*'i 
Contraventionsstrase. 
Wer ein der Einschätzung unterliegendes Einkommen (§. 6) auf Befragen ableugnet 
oder über den Umfang des Erwerbs= und Gewerbebetriebs, über die Zahl der Gehülfen, 
der beschäftigten Arbeiter oder über sonstige äußere Verhältnisse, welche auf die Fesl- 
stellung des Stenersatzes von Einfluß sind, absichtlich unrichlige Angaben macht, ist den 
etrag, um welchen in dessen Folge die Steuer zu niedrig angesett worden ist bber 
angesetzt worden wäre, wenn die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden wäre, nachzuza 
und das Vierkache dieses Betrags als Strafe zu erlegen schuldig. Dafern sich aber der 
verkürzte Steuerbelrag auf Grund der für die Abschätzung angenommenen Grundsätze 
nicht berechnen“ läßt, so ist der Contravenient mit einer Geldstrafe von Zehn bis zu 
Dreihundert Thalern zu belegen. 
eän Betreff des Verfahrens der Steuerbezirks- Commisstonen hierbei, der Competenz 
der Eenche zur Untersuchung und Entscheidung über die Contraventionen, der Haftbar- 
keit der Erben für die verwirkten Strafen und der -*nidx der Contraventionen, sind 
die Bestimmungen der §§. 22 und 25 maßgebend. 
S. 37. 
Zusammenrechnung der Einlommenbetrãge. 
Die durch Deklaralion und Abschähung ermittelten Einkommenbeträge eines Steuer- 
pflichtigen sind zusammenzurechnen und ist demnach von demselben der nach dem Ge- 
sammteinkommen berechnete Steuersatz zu entrichten. 
§. 38. 
Einschätzungs-Commissionen. 
Die ime= zCommissionen werden gebildet 
a) in d sidenzstadt Greiz: durch die dortige auf Statut beruhende Abschätzungs- 
*3s ;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.