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sonst etwa zur Mitwirkung hierbei zugezogenen Steuer-Einnehmern, Dorfrichtern (Schul-
zen) und städtischen Bezirksvorstehern alle zu einer richtigen Abschäbung erforderlichen
Nachrichten und Auskünfte auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen,
wogegen sich die Enschöhungekommissionen und die von ihnen beauftragten Personen
jedes inquisitorischen Eindringens in die inneren Vermögens., Credits= und Wirthschafts-
verhältnisse der Abzuschätzenden zu enthalten haben.
Es bleibt übrigens jedem Abzuschätzenden nachgelassen, eine auf Selbstabschätzung
beruhende Deklaration seines Einkommens einzureichen. Der Einschätzungskommission
steht solchenfalls anheim, falls ihr bei Prüfung dieser Deklaration keine Bedenken bei-
gehen, dieselbe dem Steuerauswurfe zu Grunde zu belegen.
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Contraventionsstrase.
Wer ein der Einschätzung unterliegendes Einkommen (§. 6) auf Befragen ableugnet
oder über den Umfang des Erwerbs= und Gewerbebetriebs, über die Zahl der Gehülfen,
der beschäftigten Arbeiter oder über sonstige äußere Verhältnisse, welche auf die Fesl-
stellung des Stenersatzes von Einfluß sind, absichtlich unrichlige Angaben macht, ist den
etrag, um welchen in dessen Folge die Steuer zu niedrig angesett worden ist bber
angesetzt worden wäre, wenn die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden wäre, nachzuza
und das Vierkache dieses Betrags als Strafe zu erlegen schuldig. Dafern sich aber der
verkürzte Steuerbelrag auf Grund der für die Abschätzung angenommenen Grundsätze
nicht berechnen“ läßt, so ist der Contravenient mit einer Geldstrafe von Zehn bis zu
Dreihundert Thalern zu belegen.
eän Betreff des Verfahrens der Steuerbezirks- Commisstonen hierbei, der Competenz
der Eenche zur Untersuchung und Entscheidung über die Contraventionen, der Haftbar-
keit der Erben für die verwirkten Strafen und der -*nidx der Contraventionen, sind
die Bestimmungen der §§. 22 und 25 maßgebend.
S. 37.
Zusammenrechnung der Einlommenbetrãge.
Die durch Deklaralion und Abschähung ermittelten Einkommenbeträge eines Steuer-
pflichtigen sind zusammenzurechnen und ist demnach von demselben der nach dem Ge-
sammteinkommen berechnete Steuersatz zu entrichten.
§. 38.
Einschätzungs-Commissionen.
Die ime= zCommissionen werden gebildet
a) in d sidenzstadt Greiz: durch die dortige auf Statut beruhende Abschätzungs-
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