Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Hierauf hat der Vorsitzende, dem es anheimgestellt bleibt, noch ein berathendes 
Mitglied aus dem einen der beiden andern Commissionen beizuziehen, die Steuerbezirks- 
Commissionen zusammen zu berufen und in Gemeinschaft mit denselben die Einkommen- 
steuer jedes Pflichtigen festzustellen. 
Findet die Commission weitere Erörkerungen nöthig, so hat sich der Vorsitzende 
denselben zu unterziehen und das weiter Erforderliche nach Maßgabe der in dieser Be- 
ziehung gefaßten Veschlüsse zu verfügen. 
S. 45. 
Belanntmachung an die Steuerpflichtigen. 
Jedem Stenerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung des von ihm zu versteuernden 
Einkommens mit dem Betrage der davon zu entrichtenden Steuer mittelst besonderer 
Zettel, deren Einhändigung an die Betheiligten die Gemeindevorsteher resp. Orksrichter 
(Schuhzen) zu besorgen haben, und unter dem Eröffnen bekannt zu machen, daß ihnen 
dagegen die bei dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Commission einzureichende Verusung 
an die Rekurs-Behörde binnen einer Präklusiv-Frist von 14 Tagen zustehe. 
8. 46. 
Beschlußfassung. 
Zur Beschlußfähigkeit der Einschätzungs-Commissionen und der Steuerbezirke-Cem- 
missionen ist die Anwesenheit von 3 Vierteln der Mitglieder erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Vorsitenden. 
S. 47. 
Rekurs-Behärde. 
Für das ganze Fürstenthum gilt Unsere Landesregierung als Rekurs-Behörde. 
Dieselbe kann den Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungs-Commission und der 
Steuerbezirks-Commission zu ihren Situngen zuziehen. 
8. 48. 
Obliegenheiten und Besuguisse der Rekursbehörde. 
Die Rekursbehörde entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen 
der Einschätzungs= und der Steuerbezirks-Commissionen angebrachten Verufungen. Die 
Befugnisse der Rekursbehörde bei Erörkerung der eingewendeten Berufungen sind dieselben, 
wie die der Steuerbezirks-Commissionen. 
ehuss näherer Prüfung der von den Steuerpflichtigen selbsl angebrachten Be- 
rufungen hat sie außerdem, nächst der Besugniß, Zeugen eidlich zu vernehmen, auch das 
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