Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Recht, dem Rekurrenten bestimmie Fragen über seine Vermögens- und Einkommensver- 
hälimisse vosugen, beziehungsweise ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen 
Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handiungobüchr u. s. w. zur Einsicht 
vorzulegen, wobei n#lei, die Verwarnung zu stellen, daß wenn binnen einer zu be- 
stimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt bveer die betreffenden Urkunden 2c. 
nicht vorgelegt sein würden, angenommen werden würde, daß er die angebrachte Berufung 
zu begründen außer Stande sei, und daher die Zurückweisung derselben zu Hewärtigen 
habe. Wenn die Vorlegung von Handelsbüchern mit besonderer Erschwerung oder mit 
Nachtheil für den Reklamanten verbunden sein sollte, so kann auf dessen Antrag und 
Koslen die Rekursbehörde die Prüfung der Bücher in der Wohnung des Reklamanten 
durch einen vereideten Sachverständigen vornehmen lassen. Auch ist die Rekursbehörde, 
wenn es an andern Milteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Rekurrenten 
zur eidlichen Erhärtung der über sein Einkommen selbst gemachten Angaben unter der 
Verwarnung anzuhalten, daß im Falle der Verweigerung des Eides oder des Außen- 
bleibens in dem zur Ableistung anberaumten Termine, die Berufung als unbegründet 
werde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde findet eine 
weitere Berufung nicht Statt. 
8. 42. 
Oberleilung der Veranlagung durch die Landesregierung. 
Die Oberleitung des gesammten Veranlagungögeschäfts gebührt der Landesregierung. Ge- 
winnt sie die Ueberze zeugnng, daß die Steuerveranlagung in einem Einschätungsbezirke 
ungleichmäßlg mit der in andern Vezirken ausgeführt worden sei, so ist sie befugt, das 
ganze Verfahren zu kassiren und sofort eine neue Veranlagung im gesetzlichen Wege an- 
zuordnen. 
S. 50. 
Geheimhaltung der Vermögens= und Einkommensverhällnisse. 
Die bei dem Einschähungsgeschäft betheiligten Beamten sind Kraft des von ihnen 
geceistetn Amtseides zur Geheimhaltung der Vermögens- und (Einkommensverhällmiff. 
elche bei diesem Geschäfte zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflich 
Die Mitglieder der Einschätungs= und Steuerbezirks- chie haben diese Ge- 
heimhaltung dem Vorsihenden mittelst Handschlags an Eidesslatt zu geloben. 
F. 51. 
Koste u. 
Die Kosten der Einkommensteucr-Veraulagung fallen der Landeskasse zur Last. Doch 
sind von dem einzelnen Steuerpflichtigen, wenn dessen Angaben für unrichtig oder wenn 
dessen Rekurs für unbegründet befunden worden, im erstgedachten Falle die durch die
	        
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