Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
I.
(Ausgegeben den 5. delriar 1870.)
1. Bekanntmoachun,
vom 24. Jannar 1870, die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz,
sowie der Salzabfälle
betreffend.
In Gemaßbeit eines ven dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses wird
bierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt hemacht.
Unter gänzlichem Ausschlusse anderer, in der Bekanntmachung vom 24. Juni
1868. (Seite r- 212 der Gesetzsammlung) bezeichueter Denaturirungomittel sind fortau bis
auf Weileres nur zu verwenden:
1) zur Satweirung des zur ietern ung oder Düngung bestinmmten Salzes,
aus Siedesalz bereitet: ½". Prozent beisenond und 1 „Prozent Pulver von
unvermischtem Hepne ans Steinsalz bereitet: 39 Prozent Eisenoryd
und 1 Prozent Pulver von unenischten Perä#uthenrenn,
2) zur Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf Vorrath für
Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des Weiterverkaufs an Gewerb-
treibende bereiteten Salzes:
entweder 1 Prezent Thran neben 14 Prozent Ultramarin
oder 12 Prozent Thran neben 1 Prozent fein gemahlenen Blaunsen
II. Sas (Ziffer 1 ulin. 5 der Bekanntmachung vom 3. Jannar 1868,
Seite 65 der Gesetzjammiung) dürfen nur dann abgabefrei verabsolgt werden, wen die-
selken, und zwar
Pfannenstein in fein gemablenem Zustande, wie das aus Steinsalz bereitete Vieh-
alz,
Schmutz= und Fegesalz je nach seiner Gattung wie das aus Steinsalz oder das
aus Siedesalz bereitete Viehsalz im Falle einer Mischung aud beiden Galtungen
aber wie dag aus Steinsalz bereitete Viehsalz,
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