Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Einkommen durch den Tod, Auswanderung seines Inhabers oder in anderer Art gänzlich, 
so sind die nach dem Erlöschen fälligen Steuerraten in Abgang zu bringen. Ueber diese, 
auf Anzeige der Vorsihzenden der Steuerbezirks-Commissionen vorzunehmenden Abstreichungen, 
ingleichen über die in Folge erhobenen Rekurses geschehenen Ermäßigungen und Ab- 
streichungen von Steuerbeträgen hat die Rekursbehörde der Landeskassen-Verwaltung am 
Jahresschlusse Abgangsbelege zu ertheilen. 
Zu Erlassen und Gestundungen von Steuerrückständen ist nur die bandeeregierung 
und zwar nach eingeholter Vandeöherrlicher Genehmigung ermächtigt. Sie erfolgen nach 
deren pflichtmähigen Ermessen, nie aber ohne hinlängliche Erörterung und sorgfältige 
Prüfung der Gründe, aus welchen sie nachgesucht werden. 
F. 55. 
Schlußbestimmung. 
An der bestehenden Einrichtung wegen Ansetung un, (Crhehung der Abgaben vom 
sienersreien, Gruntest wird durch dleses Gesetz Nichts geä 
d jedoch bis zu erfolgter Regulirung der Ghnenet“e für dieselben von den 
eintennonlhnkwalluen getrennt gehaltene Listen einzurichten, für deren Herstellung und 
alljährliche Ergänzung in bisheriger Weise zu sorgen ist. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes bleiben nähere Bestimmungen im Wege der 
Verordnung und Instruktion vorbehallen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unfer Fürstliches In- 
siegel beisügen lassen. 
Greiz, den 8. August 1870. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Meusel.
	        
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