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Verordnung obliegenden Verbindlichkeiten sämmig, so hat Unser Consislorium auf des-
lallsige Anzeige das Nöthige zu erörkern und zu versüge
Urkundlich haben Wir dieses Geset schenhend Folzegen und Unser Fürstliches
Insiegel beisügen lassen.
Greiz, den 9. August 1870.
(L. 8.) Heinrich IXIM.
Meusel.
24. Nachtrag
zu dem Gesetze über Regulirung der Grundsteuer vom 9. Mai 1857.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen mit Jusiimmung des Landtags wie folgt:
; Gesetzes vom 9. Mai 1657 ausgesprochene Unveränderlichkeit
der aufliegenden gantctneh uen erleidet auch dann eine Ausnahme, wenn Holzboden, Lehde
oder Teich in Ackerland rbe *n*.d ebenso wenn Ackerland oder Wiese in Holz, Lehde
oder h umgewandelt w
6 ist in solchem * eine anderweite Ab= und (einschähung des in der Kultur-
art arrssceal Grundstücks vorzunehmen und — gleichwie in den übrigen, §. 17 obigen
Gesebes aufgeführten Ausnahmefällen — von Unserer Landesregierung die nöthige Aende-
rung der Steuereinheiten anzuordnen.
Die Grundstücksbesiger sind bei einer Ordnungsstrafe von 5 Thalern verpflichtet,
Kulturveränderungen der vorbczeichneten Art bis zum Schlusse des Kalenderjahres, in
welchem die Veränderung vorgenommen worden, dem Katasterbüreau schriftlich anzuzeigen.
Für die durch gegenwärtigen Nachtrag sich nöthig machende anderweite Ab= und
Einschätzung werden den betheiligten Grundstücksbesitzern keine Kosten berechnet.
Urkundlich haben Wir diesen Gesebeonachtrag eigenhändig vollzogen und Unser
Frstlche Slteger beidrucken lassen.
eiz, den 10. Angust 1870.
(L. S.) Heinrich XXI.
Meusel.