Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Gesesammlung 
das Fürstenthum gn älterer Linie. 
— den 25. 4 10,) 
26. Bekanntmachung vom 16. August 1870, 
die Verzollung franzbsischer Weine 
betreffend. 
Da Frankreich aufgehört hal, die Erzeugnisse des Zollvereins gleich goenien gen des 
meistbegünstigken Landes zu behandeln, so ist, zufolge der Bestimmung in §. Zi 
20 des Bundesgesetzes vom 17. Mai d. J., die Abänderung des 8 1 S s il, urn 
1. Juli 1865 betreffend, (Bundesgesetzblat Seite 139) französischer Wein welcher 
nach dem 10. dieses Monats über die Zollgrenze eingeht, zum Satze von t 1 Thalem für 
den Zentner zu vergollen. Auf den in Packhöfen lagernden französischen Wein findet noch 
der Jollsah von 2 Thalern 20 Sür. Anwendung. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß im 
Uebrigen in Bezug auf die Verzollung des Waaren.Eingangs aus Frankreich eine Aen- 
derung nicht eintritt, daß dagegen alle im freien Verkehre des Zollvereins befindlichen 
Waaren über die Grenze gegen die von dem deutschen Heere besetzten Theile Frankreichs 
zollfrei nach Frankreich eingelassen werden. 
Greiz, den 16. August 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meusel. 
Bruno Merz- 
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