2.
Zu F. 35 des Gesegzes.
Die auf Selbstabschätzung E Deklarationen des Eicommens sind bei Ver-
lust des Rechts der Selbstabschätzung spätestens bis zum 15. Oktober d. J. und zwar
für die vorseiende erstmalige Imchchung bei der Enchäpungckomannston einhureichen.
3.
Zu 65. 38—42 des Gesetzes.
Sofort nach Publikation dieser Verordnung ist die Wahl der Mitglieder sowohl der Ein-
schätzungs-Commissionen auf dem platten Lande (F. 38 c.) als der Steuerbezirks-Com-
missionen (§. 40) vorzunehmen.
Die Wahl der Mitglieder der Einschähungecommisstnen auf dem platten Lande ist
von dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Commission alljährlich mittelst öffentlicher Ve-
kanntmachung in Erinnerung zu bringen und bran lihru bis 1. Oktober jedes
Jahres zu erfolgen.
4.
Zu §F. 43 des Gesetzes.
Die Einschätzungskommissionen haben sofort nach ihrer Constituirung den nach
5. 43 ihnen obliegenden Geschäften sich zu unterziehen und nach deren Beendigung die auf-
gestellten Tabellen nebst den eingegangenen Deklarationen bis spätestens den 15. November
an den Vorsitzenden der Stenerbezirks-Commissionen abzugeben.
5
Zu I§. 44 und 45 des Gesebes.
Nach Eingang ger Einschätzungstabellen hat der Vorsitende der Steuerbezirks-
Commissionen ohne Verzug nach Maßgabe des §. 45 die eine Beschlußfassung der
Commission vorbereitenden Prüfungen und Erörterungen anzustellen und nach Feststellung
der Steuersätze durch die Commission, für Ausfertigung der Heberegister und der Steuer-
zettel Sorge zu tragen.
Die Heberegister sind in doppelten Exemplaren auszufertigen und zu beglaubigen.
Das eine derselben, welches noch besondere Kolonnen für die einzelnen Stieuertermine ent-
hält, ist dem Ortssteuereinnehmer bis spätestens zum 15. Januar, das andere der
Landeskassenverwaltung bis Ende Jannar zuzusitellen.
Die Steuerzettel, welche den gedruckten Himveis darauf enthalten müssen, daß dem
Steuerpflichtigen gegen den festgestellten Betrag des zu versteuernden Einkommens und
der davon zu entrichtenden Steuer binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen die, bei dem
Vorsitzenden der Steuerbezirkskommission einzureichende Berufung an die Rekursbehörde
zustehe, sind den Gemeindevorstehern resp. Ortsrichtern (Schulzen) spätestens bis zum
15. Januar zuzustellen. Die Letteren haben die Einhändigung dieser Steuerzeitel an
die Betheiligten binnen acht Tagen vom Empfang an zu besorgen oder durch ver-