Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

2. 
Zu F. 35 des Gesegzes. 
Die auf Selbstabschätzung E Deklarationen des Eicommens sind bei Ver- 
lust des Rechts der Selbstabschätzung spätestens bis zum 15. Oktober d. J. und zwar 
für die vorseiende erstmalige Imchchung bei der Enchäpungckomannston einhureichen. 
3. 
Zu 65. 38—42 des Gesetzes. 
Sofort nach Publikation dieser Verordnung ist die Wahl der Mitglieder sowohl der Ein- 
schätzungs-Commissionen auf dem platten Lande (F. 38 c.) als der Steuerbezirks-Com- 
missionen (§. 40) vorzunehmen. 
Die Wahl der Mitglieder der Einschähungecommisstnen auf dem platten Lande ist 
von dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Commission alljährlich mittelst öffentlicher Ve- 
kanntmachung in Erinnerung zu bringen und bran lihru bis 1. Oktober jedes 
Jahres zu erfolgen. 
4. 
Zu §F. 43 des Gesetzes. 
Die Einschätzungskommissionen haben sofort nach ihrer Constituirung den nach 
5. 43 ihnen obliegenden Geschäften sich zu unterziehen und nach deren Beendigung die auf- 
gestellten Tabellen nebst den eingegangenen Deklarationen bis spätestens den 15. November 
an den Vorsitzenden der Stenerbezirks-Commissionen abzugeben. 
5 
Zu I§. 44 und 45 des Gesebes. 
Nach Eingang ger Einschätzungstabellen hat der Vorsitende der Steuerbezirks- 
Commissionen ohne Verzug nach Maßgabe des §. 45 die eine Beschlußfassung der 
Commission vorbereitenden Prüfungen und Erörterungen anzustellen und nach Feststellung 
der Steuersätze durch die Commission, für Ausfertigung der Heberegister und der Steuer- 
zettel Sorge zu tragen. 
Die Heberegister sind in doppelten Exemplaren auszufertigen und zu beglaubigen. 
Das eine derselben, welches noch besondere Kolonnen für die einzelnen Stieuertermine ent- 
hält, ist dem Ortssteuereinnehmer bis spätestens zum 15. Januar, das andere der 
Landeskassenverwaltung bis Ende Jannar zuzusitellen. 
Die Steuerzettel, welche den gedruckten Himveis darauf enthalten müssen, daß dem 
Steuerpflichtigen gegen den festgestellten Betrag des zu versteuernden Einkommens und 
der davon zu entrichtenden Steuer binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen die, bei dem 
Vorsitzenden der Steuerbezirkskommission einzureichende Berufung an die Rekursbehörde 
zustehe, sind den Gemeindevorstehern resp. Ortsrichtern (Schulzen) spätestens bis zum 
15. Januar zuzustellen. Die Letteren haben die Einhändigung dieser Steuerzeitel an 
die Betheiligten binnen acht Tagen vom Empfang an zu besorgen oder durch ver-
	        
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