Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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pflichtete Diener besorgen zu lassen und den Erfolg der Insinuation unter Angabe des 
Tags derselben dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Commisslonen anzuzeigen. 
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Zu F. 48 des Gesetzes. 
Verspätet eingereichte Berufungsschriften hat der Vorsivende der Steuerbezirks-Com- 
mission unter Hinweis auf die Versäumniß dem Rekurrenten br. m. zurückhustellen, recht- 
zeitig eingereichte dagegen mit einer Aeußerung über den Inhalt der Beschwerde, nach 
Befinden unter Beifügung etwa ergangener Akten hr. m. an Fürstliche Landesregierung 
als Rekursbehörde zur Entscheidung abzugeben. 
Greiz, den 10. September 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Meusel. 
Bruno Merz. 
30. Bekanntmachung, vom 11. September 1870, 
die Einschärfung des Verbots des Schießens und Fangens der von Insekten 
lebenden Waldvögel 
betreffend. 
Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgehabten umfänglichen 
Wind= und Schneebrüche in den Waldungen besondere Maßregeln gegen Insektenschäden 
nothwendig erscheinen, so wird das durch das Publikandum vom 7. September 1809 er- 
lassene, und durch die Publikanda vom 11. September 1828 und vom 12. August 1842, 
sowie durch §. 27 der provisorischen Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend, 
vom 3. November 1851 und die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1854 eingeschärfte 
Verbot des Schießens und Fangens 
sämmtlicher Meisen-Arten, der Fink-, Blau-, Hauben= und Schwanz-Meisen, 
aller Gattungen von Spechten, des Schwarz-, Grün-, großen und kleinen 
Bunt-Spechts, des Blauspechts oder Specht-Meise, des Baumlaufers oder 
Grau-Spechts; 
vom Geschlechte der Motacillen, der Nachtigall, Grasmücke, Bachstelze, des 
Rothkehlchens, Rothschwanzes, des Zaunkönigs und des Goldhähnchens; 
des Ginkengeschlechts, des Buch= oder Wald-, Tannen., Distel-Finkes, des 
Hänflings und Zeisigs, auch allen Gattungen von Schwalben, 
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