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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben # 12. 4 1871.)
37. Regierungs-Verordnung vom 4. December 1871,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel
nd.
Im Anschlusse an die als Beilage Nr. 5 angefügte Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichogesetzblattes vom Jahre 1871) wird
hiermit Folgendes verorduet:
I. Vorschriften über die Veschahenhen die anseenieispenu und den Berieb
Zur Anfertigung der Dampffkessel darf nur gute Material verwendet werden. zu F. 1 der
Die Bestimmung der Stärfe des Materials ist dem Verferliger der Dampftessel u1nr
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungs- mungen.
weise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen,
mit Rücksicht auf die elwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, der beabsich-
tigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden.
6. 2.
Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den Zu §.1 1
technischen Beamten zu besichigen und auf Grund von §. 11 der allgemeinen Bestim- ier "77-
mungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Fesligkeit zu prüfen.
Bei dem Gesuche um Vornahme einer Resselprüfung *a zugleich anzugebden, ob
die zur Brifung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht.
e Besichtigung sett voraus, daß der Kessel in alen Theilen zugänglich und
nicht undr eh ist.
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