Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Der Kessel ist daher an dem von dem technischen Beamten festzuseyenden Tage, von 
welchem der Letztereden Antrasstelle wlheie beuachrichtigenshat (vergl. §. 9 so aufgeftellt 
bereit zu halten, daß er von allen Seiten besichtigt werden kann. Er ist vollständig mit 
Wasser zu füllen und seine Oeffnungen. hün, ausgenommen die Verbindung mit der Druck- 
pumpe, 4 schließen. 
Die Beslimmung der für den Betrieb brabsichtgten höchsten Dampfspannung hat 
nur nach ganzen und halben Atmosphären zu erfolgen 
Zum Nachweise dafür, daß der ininbo bei der Festigkeilsprobe als zulässig 
erachtet worden sei, ist derselbe an einer auch nach der Einmauerung oder Ummantelung 
sichtbar bleibenden Stelle mit einer durch brbferne“ *“ messingene Nieten befestigten 
messingenen Platte zu versehen, auf welche der technische Beamte die forklaufende Kessel- 
nummer, die Jahreszahl und den höchsten für den Betrieb zulässigen Ueberdruck- in-der 
Form: 
Probirt is 40 
.. Avtmosphären neberdrus, 
sowie den mit dem Wappen vorsehenen Stempel aufschlägt, und deren Nieten er ebenfalls 
abstempelt. 
Ist e Kesselprobe auf Antrag des Kesselfabrikanten erfolgt, so ist dem Letteren 
überdiesß eine zrheue des vom technischen Beamten über die Kefselprobe ausgenommenen 
Protokolls zum Nachweise bei dem Verkaufe einzuhändigen. 
Ersolgt die Belastung eines Sicherheitzventiie durch Gewicht, so hat letzteres aus 
einem untheilbaren Stücke zu besteben, welches, am äußersten Ende des Hebels angebracht, 
der böchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belastungsgewicht wird mit 
dem amtlichen Stempel versehen. 
Ersolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen 
sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste festgesette Dampfspannung geltende 
gesleigert werden kann. 
8. 4. 
Zur Aubringung des amtlichen Manometers, sowie zur Prüfung der Keffelmano- 
meter muß ein Rohrstück, welches in ein halbzölliges Whitworthsches Muttergewinde 
endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die Kefsel ausge- 
nommen, an denen einfache Gefäß= und Hebermanometer mit nicht verjüngter Scala sich 
befinden. 
8. 6. 
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt find und 
solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Quadratmetern, und der 
Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, 20 übersteigt, werden am passendsten in 
besonderen Kesselbäusern ausgestellt, welche nicht übersetzt sind, und müssen jedenfalls min- 
destens 4 Meter von offentlichen Straßen und Wohngebäuden fremder Grundstücke abstehen, 
dafern die Besiter dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich
	        
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