Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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ferner seit der letzten amtlichen Festigkeitsprobe keine längere Frist als zwei Jahre ver- 
flessen islt, und wenn endlich im Falle einer inzwischen baugesnndenen“ Reparatur am 
Kessel die im F. 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesselu vorgeschriebene erneute Festigkeitsprobe stattgefunden hat. 
2. Bei Aufstellung einer Locomobile hat der Heizer dafür zu sorgen, daß dieselbe 
horizontal steht und daß ihre Entfernung von öffentlichen Straßen und Wegen, sowie 
von, auf fremden Grundstücken befindlichen, bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden mit 
weicher Dachung, von Getreideseimen, Heufeimen und anderen Anhäufungen leicht brennbarer 
Stoffe, den in §. 11 der schon genannten Verordnung enthalteuen Vorschriften entspricht; 
diese Entfernung darf nämlich bei Beseuerung der Locomobile mit Steinkohlen oder Koks 
nicht kleiner als 12 Meter, bei Holz, Braunkohlen oder Torf nicht kleiner als 30 Meter 
sein. In sn worin leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, als Scheunen, 
Schuppen, Magazinen oder dergleichen ist die Beheizung oder Ingangsehung von Loco- 
mobilen unstatthast. 
Vor Beginn der Beheizung einer Locomobile hat sich der Heizer immer zuerst 
davon 14t— überzeugen, ob sich die ersorderliche Wassermenge im Ressel befindet. Ist dies 
nicht der Fall, so muß ver allen Dingen das fehlende Wasser eingeführt werden. Hierzu 
und zur sonldennenden Speisung des Kessels ist nur reines Wasser zu verwenden 
Hiernächst hat sich der Heizer von der guten Beschaffenheit und ier keit 
der Sicherheitsventile, des Manometers und der Wasserstandszeiger zu überzeugen. Jede 
Ueberlastung oder sonstige Erschwerung des Spieles der Sicherheitsvenlile ist sorgfältig 
zu verhüten. Während des Betriebs ist durch rechtzeitige An- und Abstellung der Speise- 
pumpe der richtige Wasserstand möclichst unveränderlich zu erhalten. Der Betrieb ist ein- 
zustellen, wenn die Speisepumpe den Dienst versagt oder wenn kein Vorrath von Speise= 
wasser zur Seelt ist. 
. Die Blasrohrmündung darf nicht mehr verengt werden, als für die Anfachung 
des Feuers gerade erforderlich ist, um das Austreiben noch brennbarer Theile des Heiz- 
materials zu verhüten. 
Bei Beheizung der vocomobile mit Steinkohlen oder Koks, bei windstillem Wetter 
und Nichtvorhandensein leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe der Locomobile kann die 
Einlegung eines Funkenfängers in den S. Schornstein unterlassen werden, wenn die Blas- 
rohrmündung die vorbemerkte Größe hat. In jedem anderen Falle ist aber die Anwendung 
eines fecchen unerläßlich und zwar solen die Maschen desselben nicht über 6 Millimeter 
Weite 
Bei nurmischen Wetter hat der Heizer die größte Vorsicht anzuwenden und nach 
Befinden den Betrieb der Locomobile ganz zu unterbrechen. 
Zur Sicherung gegen Brandschaden ist es * daß sich in der Nähe 
der voranebiie ein größerer Wasservorrath befinde. Auch im Aschekaslen soll eine Wasser- 
schicht, in welcher die durch den Nost fallenden güthenen Breunstoffstücke sich ablöschen, 
immer erhallen oder, wenn dies nicht ausführbar ist, der Boden unter der Feuerbüchse 
durch Aufgießen von Wasser angefeuchtet werden.
	        
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