219
III. Prüsung u Dampstessel.
Jeder neu aufzustellende Donoftesel n nach seiner letzien Zusammensebung vor Druchtobe.
der Einmanerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasser-
druck * werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des
beabsichtigt en Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den
beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird
ein Druck von einem Kilogramm auf den Ouadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck wiederstehen, ohne eine bleibende
Veränderung ibrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht
zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Sorm als der von
Nebel oder seinen Perlen durch die Lugen dringt.
§. 12.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik Friahen haben, oder
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind,
so müssen sie in gleicher r*“ wie neu auszustellende Kessel, der Prüsung mittelst Wasser-
drucks unterworfen werden
Wenn bei neessen- mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art
der Locomolivkessel gebamen Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung
herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten
neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die
Prüfung mittelst Wasserrrucke vorzunehmen. Der völligen Bloslegung des Ressels bedarf
es hier nicht.
F. 13.
gz bei der Prüfung auögeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes
Lnrgsilchraben der oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Mano-
meter festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prufenden
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Ausstellung dn Danypftessel.
S. 1
Prüfungs.
manometer.
Dampfkessel, welche für mehr als vier #nschsnn Ueberdruck bestimmt sind, und Auslllunzt
solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der
Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig beträgt, dürfen unter
Räumen, in welchen Menschen sich auszuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Inner-
alb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit
sester Balkendecke versehen sind.