Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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die Einkommensteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. August 1870 
erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Bestim- 
mungen. 
Indem dies zur Nachachlung für Stenerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig terminlich zu ent- 
richtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der ebruar, 
der 15. April, 
der 15. Juni, 
der 15. Auguft, 
der 15. Oktober und 
der 16. December. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, den 21. December 1871. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Nen. 
  
42. Bekanntmachung vom 22. December 1871, 
die Abänderung der Weneitre für das Jahr 1872 
etreffend. 
In Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen eingetretenen 
Aenderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden 
Königlich Preußischen Arzneitaxe stattgefunden und ist eine neue Auflage derselben aus- 
gearbeitet worden, welche mit dem 1. Januar 1872 in Kraft tritt. 
Unter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859, sowie 
unter Verweisung auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene revi- 
dirte Königlich Preußische Arzneitare wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die bezüglich des Rabatts in der hiesigen Apothekerordnung ent- 
haltenen Beftimmungen wie zeither in Geltung bleiben. 
Greiz, den 22. December 1871. 
Furtllich Rüuf-Plausge, Landesregierung. 
Bruno Met.
	        
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