Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

5. 
Vierzehn Tage nach Ablauf eines jeden Steuertermins sind von dem Ortseinnehmer 
die eingenommenen Stenern und ist zugleich ein specielles Verzeichniß der verbliebenen 
Rückstände, nach Anleitung der hierüber besonders ertheilten Instruktion, an den betreffen- 
den Bezirkssteuereinnehmer abzuliefern. 
Leßterer hat die etwa säumigen Ortseinnehmer alsbald nach Fristablauf zu 
bedeuten, binnen 3 Tagen ihrer Obliegenheit nachzukommen. Die Nichtbefolgung dieser 
Bedeutung zieht den Verlust der Einnahmegebühr für den betreffenden Steuertermin 
nach sich. 
Nach erfolgter Einreichung des Restverzeichnisses hat der Ortseinnehmer weitere 
Steuerzahlengen nicht anzunehmen, die Pflichtigen vielmehr an den Bezirkssteuereinnehmer 
zu weisen. 
6. 
Der Bczirkssteuereinnehmer hat alsbald, nach Anleitung der ihm ertheilten In- 
struktion, ein vollständiges Verzeichniß der Reste seines Bezirks an das betreffende Justig= 
amt abzugeben, welches sofort die Mahnung durch seinen Exekutor oder Diener 
anordnet. 
7. 
Die Mahnung geschieht mittelst Mahnzettels, mit Einräumung 8tägiger Zahlungs- 
frist, zier Androhung der Hülfsvollstreckung. 
r die Behändigung des Mahnzettels ist an den Diener (Exekukor) eine Gebühr 
von 2 Sgr. 6 Pf. zu entrichten. 
btenr ist bei Behändigung des Mahnzeltels zu Annahme des Steuerrestes nicht 
ermãchtign 
Zahlung ist bis zum Ablauf der gesetzten Frist lediglich an den Bezirke- 
MWW i zu leisten. 
6. 
Nach Behändigung sämmtlicher Mahnzettel wird das Restverzeichniß vom Juftiz- 
amte an den Bezirkssteuereinnehmer zurncegeben. welcher dazu wegen der elwa inmittelft 
eingegangenen Posten Vormerk macht und nach Ablauf der Zahlungefrist (s. Nr. 7 oben) 
dasselbe anderweit an das Justizamt mit dem Antrage auf exekutivische Einziehung der 
noch offenen Posten abgiebt. 
Nach Stellung des Exekutionsantrags hat der Bezirkssteuereinnehmer von den 
Restanten Zahlungen nicht weiter anzunehmen, selbige vielmehr an das Justizamt zu 
weisen. 
9. 
Das Justizamt hat wegen der verbliebenen Rückstände alsbald die Hülfsvollstreckung 
zu verfügen. 
Wird leztere durch alsbaldige Zahlung an den Exekutor atimendet, so hat der 
Schuchner, außerdem nur 8 Sgr. Gebühr an den Erekutor zu entri 
6 dagegen zur wirklichen Hülfsvollstreckung, so 2 von da ab die 
hewöhnlichen uorcnepr nach der gesetzlichen Tare zu liquidiren.
	        
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