Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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gebenden Anordnungen der er Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauftragten 
Beamten Folge zu leisten 
Für den Bau selbst und den ucher, Betrieb sind im Allgemeinen die für die 
Konigicch Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich 
Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohne die auf Grund dieser Prüfung 
Namens aller vier Regierungen ertheilte Erkaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Bausonds zu überweisen, da die Verzinsung der Aktien aus diesem Fonds bis 
zu Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
10. 
ie Bahn ist im Unterbau sofort durchgängig zweigleisig anzulegen. Die Gesell- 
schaft * verpfichte. das zweite Gleis herzustellen, sobald und soweit die Regierungen es 
für erforderlich erachten. 
Die Spurweite hat 1/5 m. im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnaulage, insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte- 
Punkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen 
Die lechnische Prüsung und HBosltelueg steht der Königlich Sächsischen Regie- 
rung zu. 
S. 12. 
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung zu 
Stande, so entscheidet die Staaksregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen 
u13. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Rut einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn 
herzustellen, die Bahn siets in gulem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige und 
ausreichende Transporkmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die 
Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der 
Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den von der Königl. Sächsischen 
Regierung kraft des in §F. 8 gedachten Aussichtorechtes für nothwendig ecrachteten tech- 
nischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Betrieb, 
nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der betheiligten Staatsregierungen 
in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu 
kilten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu 
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Bei Unterbrechung des Vetriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naluteri hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
	        
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