Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann d#n Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden. 
Die Tarife und Fahrplänc, sowie deren Abänderungen unterliegen der Geneh- 
migung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letteren ist die Gesellschaft verpflichtet, 
für den in Verbindung mit den Auschlußbahnen einzurichtenden Transport von Kohlen 
und Koaks und eveninell der übrigen in Artikel 45 der Verfassung des deutschen Reichs 
bezeichneten Gegenstände auf größere Entsermugen den Einpfennigtarif einzuführen. 
Die Obliegenheiten der ilenkahwefeIlehat. bezüglich der Handhabung der Bahn- 
polizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn und 
deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des deutschen Reiched, 
beziehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen und Fercielen. Verwaliungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich 
zu unterwerfen hat. 
chüglich der Prükung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder son- 
stigen dahtzeuge ist den jet bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach- 
zukommen 
F. 1 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf t nen Stationen oder Haltepunkten, wo# 
es für erforderlich erachlet wird, eine geeignete Vokalität zum r— biran einzurichten, 
zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und 
Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienst auf der Eisenbahn und den Vahn- 
bösen bestimmten Polizeibeamlen, ingleichen alle Mitglieder der Land- und Stadtgendar- 
merie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche 
ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
. 17. 
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung 
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von 
der Gesellschaft zu ersetzen. 
S. 18. 
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder ver. 
unglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjeuigen Orte, in welchen 
sich die Arbeiter während de# Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungswohnsitz zu 
haben, kebnoen zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstüctzung in solchen Sällen von der Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
8. 
Die Gesellschaft verpflichlet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen 
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Mili- 
14“
	        
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