Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

bahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeldlich mit 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll 
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutt widen, welche von 
den uberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstele- 
Kraphewerwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. 
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, 
erfolgen auf Kosten der Reichslelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; 
die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repar- 
tirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß 
erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, 
von welchem dieselben ausgegangen sind. 
Die Eisenbahnverwaltung gestaktet den mit der Anlage und Unterhaltung 
der Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen- 
beamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das 
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, 
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benuhung eines Schaffnersitzes 
oder Dienstcoupés auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen 
Lösung von Fahrbillels dritter Wagenklasse. 
Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten 
auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung 
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung 
von fünf Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von zwanzig Silber- 
groschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten. 
4) Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn 
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von zehn Thalern pro Jahr und 
eile durch ihr Personal bewachen und in Bällen der Beschädigung nach 
Anleitung der von der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen I#sicten 
provisorisch wieder herslellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung 
der Linien der nächsten Reichstelegrapbenstation Anzeige machen zu lassen. 
5) Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen 
unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal 
bewachen zu lassen. 
6) Die Eisenbahnverwalmung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und 
Störungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenver- 
waltung mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den v 
betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu besördern, wofür 
die Reichstelegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienst- 
depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. 
7) Die Eisenbahnverwaltung hat bren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
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