bahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeldlich mit
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutt widen, welche von
den uberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstele-
Kraphewerwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind,
erfolgen auf Kosten der Reichslelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn;
die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repar-
tirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß
erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt,
von welchem dieselben ausgegangen sind.
Die Eisenbahnverwaltung gestaktet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen-
beamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen,
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benuhung eines Schaffnersitzes
oder Dienstcoupés auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen
Lösung von Fahrbillels dritter Wagenklasse.
Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten
auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung
von fünf Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von zwanzig Silber-
groschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten.
4) Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von zehn Thalern pro Jahr und
eile durch ihr Personal bewachen und in Bällen der Beschädigung nach
Anleitung der von der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen I#sicten
provisorisch wieder herslellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung
der Linien der nächsten Reichstelegrapbenstation Anzeige machen zu lassen.
5) Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen
unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal
bewachen zu lassen.
6) Die Eisenbahnverwalmung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und
Störungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenver-
waltung mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den v
betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu besördern, wofür
die Reichstelegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienst-
depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
7) Die Eisenbahnverwaltung hat bren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
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