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Reichskanzleramtes dem Privatdepeschenverkehr nach Maßgabe der Bestim-
mungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphen-
linien des deutschen Reichs zu eröffnen.
8) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird
das Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahn=
verwaltung schriftlich vereinbart.
5. 25.
Die Gesellschaft soll während der Banzeit in allen vier Staatsgebieten von directen
Slaalosteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden, befreit sein. Nach
Eröffnung des Betriebes unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten jeweilig be-
stehenden, Wwiehendlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen zu vereinbarenden
Besteuerun
5. 26.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Gebietes
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren
von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, mindestens
zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machenden Ankündigung, jederzeit gegen
Erstattung des Anlagekapitals unter Verücksichtigung etwaiger Meliorationen und Deteriora-
tionen J e’werben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die dihe des Letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regie-
rung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft
den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch
Loosziehung, alg Obmann zu wählen haben
Mit der Ausübung des Mnknustrech erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
§. 27.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der Regierungen.
F. 28.
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution für
die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet, immerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör
ganz oder theilweise gegen den Taxwerkh zu erwerben.