Post-MNeglement
vom 30. November 1871.
Auf Grund der Vorschrift des S. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut-
schen Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen
bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestaudtheil des zwischen
dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits ein-
gegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Erster Abschnitt.
Versendung der Priese, Helder und Pächeerreien.
§. 1
Allgemelne 1 Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestim-
#elchsenen mungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (lignirt), und hallbar verpackt und verschlossen
dungen. sein.
II Es beträgt das Marimal-Gewicht:
eines Briefes 250 Grammen,
einer Drucksache 1 Prund,
einer Waareuprobe 250 Grammen
eines Packets (einer Kisle, eines äasset u. s. w.) 100 Pfund.
2.
Adttsie. 1 Die Adresse muß den aclimwunhear. und den Adressaten so bestimmt be-
zeichnen. 1 Ungewißheit vorgebeugt wi
Dies gilt auch bei solchen mit »l eie restante bezeichneten Gegenständen,
für wal. die Posl Garantie zu leisten hat. ei anderen Gegenfländen mit dem Vermerk
O„poste restante“ darf, statt des Namens des Aruiane eine Angabe in Buchstaben oder
Ziffern angewendet sein.
§. 3.
Aubenselle. I Außer den, auf die Beförberung ober Beslellung einer Sendung bezüũglichen
Angabe darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer
brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Rotiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen
der weiter zulässigen Angaben bei Gorrespondenzfarte, bei Waarenproben und bei Post-
anweisungen siehe 55. 14, 16 un
N Die Znn sind is. als thunlich in die obere rechte Ecke der Adreß-
seite zu kleben.
8. 4.
dit 1 Der Begleitbrief kann entweder aus einem sörmlich verschlossenen Briese, der
weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von Werth beschwert sein darf, oder