Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

109 
zur Musterung stellen. Die Ortsbehörden aber sind verpflichtet, von solchen 
een dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz--Kommission sogleich Anzeige zu 
3. * t persönlichen Gestellung vor die Ersat-Kommission kann kein Militair- 
pflichtiger, mit Ausschluß der in den §§. 44 und 45 bezeichneten Kalegorien, 
so wie der zum einjährig freiwilligen Militairdienst Verechtigten, entbunden 
werden, es sei denn, daß der Gesundheits-Zustand, z. V. bei Vlödsinnigen oder 
Krüppeln, die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein auf per- 
sönlicher Anschauung beruhendes Allest eines Arztes und der Ortsbehörde zu 
bestätigen ist. 
4. Wenn ein Militairpflichtiger an der persönlichen Gestellung vor die Ersatz- 
Kommission an dem für ihn bestimmten Ort ohne sein Verschulden verhindert 
worden ist, so kann er sich an einer der anderen Musterungs-Stationen im 
Aushebungs-Vezirk nachträglich stellen. 
5. Ein Militairpflichtiger, welcher der ud 1 gedachten Beorderung zur Gestellung 
vor die Kreis-Ersat-Kommission, ohne einen von dieser Kommission als genügend 
anerkannten Grund keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesehlicher 
Zwangemaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.) 
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Departe- 
mento--Ersatz-Kommission. 
1. Die Eioil-Vorsihemen der Kreis-Ersat-Kommissionen haben, nachdem sie die 
Vestimmungen der Deparkements-Ersah-Kommission wegen der Versammlungs- 
tage und Aushebungs-Stationen erhalten haben, die in den Vorstellungs-Listen 
bis E. verzeichneten Mannschaften zu beordern. 
2. Von den in der biste E. enthaltenen, für einstelsingefshis erachteten Militair- 
pflichtigen sind nach der Reihenfolge. in welcher sie in der Liste stehen, je nach 
dem Ermessen der Departements-Ersatz-Kommission, so viele zur Vorstellung 
zu beordern, als mit Rücksicht auf den Ausfall, wie er sich im Laufe der Zeit 
in den verschiedenen Staaten, Provinzen und Aushebungs-Bezirken als unver- 
meidlich herausgestellt hat, zur Aufbringung des dem Bczirke zugeschriebenen 
Ersab-ontingente und der im §. 109 erwähnten Rerserve-Mannschaften er- 
forderlich sind. 
Hierbei ist nicht blos auf die Kopfzahl, sondern zugleich auch darauf zu 
achten, daß der Bedarf für die einzelnen Waffengattungen und insbesondere 
lür die Garde gedeckt werden kann. 
3. Damit der im Vorstehenden gedachte Ausfall möglichst auf ein Minimum 
hnt wird, ist mit Strenge venne chinguwirken: 
daß die Vormusterung der Mili airpslichtigen Seitens der Kreis-Ersatz= 
Kommissionen mit entsprechender — ausgeführt und alle Individuen 
) Bonreffe der außerdem elnereienden Folgen cl. XIV. Abschntet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.