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zur Musterung stellen. Die Ortsbehörden aber sind verpflichtet, von solchen
een dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz--Kommission sogleich Anzeige zu
3. * t persönlichen Gestellung vor die Ersat-Kommission kann kein Militair-
pflichtiger, mit Ausschluß der in den §§. 44 und 45 bezeichneten Kalegorien,
so wie der zum einjährig freiwilligen Militairdienst Verechtigten, entbunden
werden, es sei denn, daß der Gesundheits-Zustand, z. V. bei Vlödsinnigen oder
Krüppeln, die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein auf per-
sönlicher Anschauung beruhendes Allest eines Arztes und der Ortsbehörde zu
bestätigen ist.
4. Wenn ein Militairpflichtiger an der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-
Kommission an dem für ihn bestimmten Ort ohne sein Verschulden verhindert
worden ist, so kann er sich an einer der anderen Musterungs-Stationen im
Aushebungs-Vezirk nachträglich stellen.
5. Ein Militairpflichtiger, welcher der ud 1 gedachten Beorderung zur Gestellung
vor die Kreis-Ersat-Kommission, ohne einen von dieser Kommission als genügend
anerkannten Grund keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesehlicher
Zwangemaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.)
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Departe-
mento--Ersatz-Kommission.
1. Die Eioil-Vorsihemen der Kreis-Ersat-Kommissionen haben, nachdem sie die
Vestimmungen der Deparkements-Ersah-Kommission wegen der Versammlungs-
tage und Aushebungs-Stationen erhalten haben, die in den Vorstellungs-Listen
bis E. verzeichneten Mannschaften zu beordern.
2. Von den in der biste E. enthaltenen, für einstelsingefshis erachteten Militair-
pflichtigen sind nach der Reihenfolge. in welcher sie in der Liste stehen, je nach
dem Ermessen der Departements-Ersatz-Kommission, so viele zur Vorstellung
zu beordern, als mit Rücksicht auf den Ausfall, wie er sich im Laufe der Zeit
in den verschiedenen Staaten, Provinzen und Aushebungs-Bezirken als unver-
meidlich herausgestellt hat, zur Aufbringung des dem Bczirke zugeschriebenen
Ersab-ontingente und der im §. 109 erwähnten Rerserve-Mannschaften er-
forderlich sind.
Hierbei ist nicht blos auf die Kopfzahl, sondern zugleich auch darauf zu
achten, daß der Bedarf für die einzelnen Waffengattungen und insbesondere
lür die Garde gedeckt werden kann.
3. Damit der im Vorstehenden gedachte Ausfall möglichst auf ein Minimum
hnt wird, ist mit Strenge venne chinguwirken:
daß die Vormusterung der Mili airpslichtigen Seitens der Kreis-Ersatz=
Kommissionen mit entsprechender — ausgeführt und alle Individuen
) Bonreffe der außerdem elnereienden Folgen cl. XIV. Abschntet.