Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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zurückgestellt bez. zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht werden, welche 
nicht die genügende körperliche Brauchbarkeit zum Militairdienst besitzen; 
d) daß die Anträge auf eine Zurückstellung, welche von der Kreis-Ersah-Kom- 
mission selbstständig verfügt werden kann, zeitgerecht erledigt werden; 
F) daß sämmtliche Mitzteichssickige sich pünktlich zu der ihnen anshebenen 
Zeit im Geschäfts-Lokal der Departements-Ersatz-Kommission gestellen. 
4) Militairpflichtige, welche sich im Aushebungs-Termine nicht siellen, dürfen auf 
das aus ihrem Aushebungs-Bezirk zu entnehmende Ersatz-Kontingent nicht in 
Anrechnung gebracht werden, die sofortige Gestellung der Ausgebliebenen ist 
erforderlichen Falls, wie im §. 71 ud 5 angegeben, zu veranlassen.) 
Die bei den Kreis. Ersat-Geschästen ergangenen Entscheidungen über Fluß- 
schifffahrt treibende Militairpflichtige, welche ihres Gewerbes wegen bei den 
Departements-Ersatz-Geschäften abwesend sind, können jedoch durch die Depar- 
tements- wuhrei#n auf Grund der Vorstellungslisten bestätigt werden. 
Cck. S. 7 
Die Rarohn und Verstelung der Militairpflichtigen vor die Departements- 
Ersatz-Kommission ist Sache der permanenten Mitglieder der Kreis. Ersab= 
Kommissio, welche sich * die hierbei zu treffenden Anordnungen zu einigen 
habe 
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. Individuen, ruclchevoadkkAketsErfahsflonmnssionIndetthstengestrichen 
oder auf ein Jahr zurückgestellt worden, sind nicht zur Vorstellung zu beordern. 
Die Departements-Ersah-Kommission kann dies jedoch in einzelnen Fällen be- 
sonders anordnen. 
Wenn sich wandernde oder im Auslande lebende, mit Ausstands-Bewilligung 
versehene Militairpflichtige im Aushebungs-Termin der Departements-Ersatz= 
Kommission einfinden, ohne daß ihre zuvorige Ueberweisung und die Aufnahme 
derselben in die Veränderungs-Nachweisungen zur Vorstellungollste bewirkt 
werden konnle, so bleibt es dem Ermessen der Departements-Ersat-Kommission 
überlassen, ob sie sich veranlaßt sieht, dergleichen Militairpflichtige abzufertigen, 
vorausgeseht, daß die Identität derfelben unzweifelhaft festgestellt worden. 
Rangirung derselben cf. §F. 92 ad 5. Von der erfolgten Entscheidung über 
einen solchen Militairpflichtigen ist dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission des Domizil- und Geburts-Ortes stets sofort Mittheilung zu 
machen. (ces. §. 64, 1.) 
* 
g. 116. 
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Marine- 
Ersatz-Kommission. 
Die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen der in dem §S. 112 ad 1 
genannten Infanterie-Brigade-Bezirke haben, nachdem sie die Bestimmungen der Marine- 
Ersatz-Kommission wegen der Versammlungstage und Marine-Aushebungs-Stationen er- 
  
  
* Bestralung be. Verwendung der Ausgebllebenen zu Nachgestellungen ck. XIV. Abschnitt.
	        
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