Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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halten haben, alle in der Vorstellungoliste K. verzeichneten Mannschaften zu beordern, so 
weit die persönliche Gestellung derselben von der betreffenden Marinc-Ersah-Kommission 
angeordnet ist (cl. 55. 117, 4 und 118, 2). 
ilitairpflichtige der seemännischen Bevölkerung aus anderen Infanterie-Brigade- 
Vczirken, deren persönliche Gestellung die Marinc.Ersatz-Kommission im BVezirke der 36. 
Infanterie-Brigade angeordnet hat, sind durch den Militair-Vorsitzenden der betreffen- 
den Kreis--Ersat-Lommission nach den für die Ueberweisung von Rekruten an Truppen- 
theile maßgebenden Bestimmungen nach der betreffenden Marinc-Aushebungs-Station in 
Marsch zu setzen.“ 
8. 176. 
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, 
bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs, oder 
Aushebungs-Terminen. 
I. Militairpflichtige, welche die im K. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen 
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der 
mil FSöhrung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 
10 Thalern belegt, welcher im FSalle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu 
substituiren ist. 
Militairpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 5§. 71, 98 und 115 
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, 
Departements= oder Marine-Ersat= Kommission des Bezirks, in welchem sie 
nach F. 20 gestellungopflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei 
Ausrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht an- 
wesend sind, werden auf den Antrag des Ciril= Vorsihenden der Kreis., bez. 
D#artemen (Marinc.) Ersatz- Kommission mit einer Geldstrafe bies zu 
10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrase zu sub- 
stituiren ist. 
Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die 
Militairpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich 
nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden S§. 177 
bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich 
die Ersah-Behörden zu eulscheden boben- 
o 
* 
Folgen der unterlassenen AnSr On zur Stammorolle, bez. der 
unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder 
Auhebung" Terminen, 
1. Mililairpflichtige, welche die im F. 59 vorgeschriebene Meldung zur GEintes. 
gung ihres Namens in die Siamndlte pele haben, können je na 
Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmosung 
zuzuschreiben ist, unter Verlust: 
„#.et en dieselben dort nicht zur Aushebung gelougen, so sind in gleicher Weise durch den 
Landwehr, Bezirks= Lommandeur der Marine-Aushebunge-Statlon in die Heimath zurückzusenden. 
 
	        
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