111
halten haben, alle in der Vorstellungoliste K. verzeichneten Mannschaften zu beordern, so
weit die persönliche Gestellung derselben von der betreffenden Marinc-Ersah-Kommission
angeordnet ist (cl. 55. 117, 4 und 118, 2).
ilitairpflichtige der seemännischen Bevölkerung aus anderen Infanterie-Brigade-
Vczirken, deren persönliche Gestellung die Marinc.Ersatz-Kommission im BVezirke der 36.
Infanterie-Brigade angeordnet hat, sind durch den Militair-Vorsitzenden der betreffen-
den Kreis--Ersat-Lommission nach den für die Ueberweisung von Rekruten an Truppen-
theile maßgebenden Bestimmungen nach der betreffenden Marinc-Aushebungs-Station in
Marsch zu setzen.“
8. 176.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle,
bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs, oder
Aushebungs-Terminen.
I. Militairpflichtige, welche die im K. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der
mil FSöhrung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu
10 Thalern belegt, welcher im FSalle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu
substituiren ist.
Militairpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 5§. 71, 98 und 115
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-,
Departements= oder Marine-Ersat= Kommission des Bezirks, in welchem sie
nach F. 20 gestellungopflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei
Ausrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht an-
wesend sind, werden auf den Antrag des Ciril= Vorsihenden der Kreis., bez.
D#artemen (Marinc.) Ersatz- Kommission mit einer Geldstrafe bies zu
10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrase zu sub-
stituiren ist.
Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die
Militairpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich
nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden S§. 177
bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich
die Ersah-Behörden zu eulscheden boben-
o
*
Folgen der unterlassenen AnSr On zur Stammorolle, bez. der
unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder
Auhebung" Terminen,
1. Mililairpflichtige, welche die im F. 59 vorgeschriebene Meldung zur GEintes.
gung ihres Namens in die Siamndlte pele haben, können je na
Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmosung
zuzuschreiben ist, unter Verlust:
„#.et en dieselben dort nicht zur Aushebung gelougen, so sind in gleicher Weise durch den
Landwehr, Bezirks= Lommandeur der Marine-Aushebunge-Statlon in die Heimath zurückzusenden.