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sonfige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiler verkauft werden
(Nr. 1
Empfänger von dencturirtem WVestellsalz (Nr. 2 B.) dürfen dasselbe
an uandere 6 nicht abgeben
n.
15) Gewerbtreibende, welche haabgebe Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in-
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cleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem
Lieferanten (Salzwerkobesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre
Dercchtigung zum Sahlzbezug nachweisenden Vescheinigung, woraus das Ge-
werbe, welches sie betreiben, hervorgeht, der Steuerbehörde ihres Wohnorkes
schriftlich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Sahzestellung einzuholenden Bescheinigung
über die Verechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuer-
behörde den Salzhändlern und den Besitern größerer Gewerbeanstalten eine
einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auehuftellende Hoscheinigung
für alle während desselben von einem d demselben Salzwerk oder Salz-
händler slattfindenden Salzbezuge, welche dem Beftellzettel * die erste in
dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt
werden.
In den Bestellzekteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe
oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, koe bei den Bezügen der
Salzhändler, die Art des zu beslellenden Salzes (ob Vleh-, Düng- oder
Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die
laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen
können auch in die Bestellzettel selbst ausgenommen werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über
die Verechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturir-
tes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken
oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen.
Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in
Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der
Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders
des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen
anzumerkenden Nummern eingetragen.
Die Salzwerköbesihzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesehlichen Beflimmungen,
beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind
und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.