Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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sonfige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiler verkauft werden 
(Nr. 1 
Empfänger von dencturirtem WVestellsalz (Nr. 2 B.) dürfen dasselbe 
an uandere 6 nicht abgeben 
n. 
15) Gewerbtreibende, welche haabgebe Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in- 
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cleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken 
bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem 
Lieferanten (Salzwerkobesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre 
Dercchtigung zum Sahlzbezug nachweisenden Vescheinigung, woraus das Ge- 
werbe, welches sie betreiben, hervorgeht, der Steuerbehörde ihres Wohnorkes 
schriftlich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Sahzestellung einzuholenden Bescheinigung 
über die Verechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuer- 
behörde den Salzhändlern und den Besitern größerer Gewerbeanstalten eine 
einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auehuftellende Hoscheinigung 
für alle während desselben von einem d demselben Salzwerk oder Salz- 
händler slattfindenden Salzbezuge, welche dem Beftellzettel * die erste in 
dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt 
werden. 
In den Bestellzekteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe 
oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche 
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, koe bei den Bezügen der 
Salzhändler, die Art des zu beslellenden Salzes (ob Vleh-, Düng- oder 
Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die 
laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug 
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen 
können auch in die Bestellzettel selbst ausgenommen werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über 
die Verechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturir- 
tes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken 
oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten 
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in 
Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der 
Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders 
des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in 
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen 
anzumerkenden Nummern eingetragen. 
Die Salzwerköbesihzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche 
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesehlichen Beflimmungen, 
beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind 
und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.
	        
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