Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Verpackung. 
Verschluß. 
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daß dieselbe den vorstehenden Nageln. 4 entspricht, so kann die Sendung zur Berich. 
tigung zurückgegeben werden. Ist 6 aber auch nicht geschehen, so darf dennoch 
aus einer irrthümlich zu hohen Mnschtant, ein Auspruch auf Erstattung des entsprechen- 
den Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IV. Entnahme von Vostvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher 
für Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Poslvorschußgebühr nur 
dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusse# auf der Sendung augdrücklich ein 
Werth ebben ist. 
Ueber Sendungen mil Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungs- 
schein aneil 
KS. 0. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Trausportstrecke, des 
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd einge- 
richtet sein. 
“ II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriftensendungen, genũgt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr sech Pfund, wenn die Dauer des Transports ver- 
hältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Enifernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Sheus und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, mindestens 
in wesachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt se sein 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, Kobrlenber. solche, welche durch 
Nässe, M##ua oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spiten, Seidenwaaren r2c., müssen 
nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichto in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Veinen überzogenen Kisten . 
verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Juhalte, welcher anderen Postsendungen chänich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten w wird. Hässer 
mit Hüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Ilüssigkeiten an- 
gefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Trans- 
ports eine nene Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten 
eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich 
übernimmt. 
5. 19. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohUm Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalle nicht beizukommen ist. 
Vriefen n nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver- 
schluß Siee oder ein andereb, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benußzt 
werden.
	        
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