Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit elldruc eines ordentlichen Petschafts slaltzufinden. 
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel 
oder Flen abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die 
Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sen- 
dungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten 
Klebestoffs oder miltelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material 
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kom- 
men, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen 
sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und RKisten, welche mit Schlössern versehen sind, 
sowie bei gut bereiften und fest verspundeten FJässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf 
es ebenfallo keines“ weitern Verschlusses durch Siegel oder Pomben 
VI Ingleichen können gul umhülite Maschinentheile, yrohe Waffen und Instru- 
mente, A#lsr Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- oder Plomben= 
verschluß zuugee werden. 
In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussehungen nicht zu- 
treffen, 9 ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß auch 
bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel- oder Plombenverschluß stattfinden. 
F. 1 
1 Mriefe mit Werthangabe (Gold, Ekben Papiergeld, Werthpapieren u. s. W.)eeu 
müssen mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut nd 
verschlossen sein. en dan · 
I1 Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der. 35 
gleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung 
ihrer Lage während des Transportb nicht staltfinden kann. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Jässer fest 
zu verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papier= 
geld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler 
oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem 
und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleimvand oder Leder bestehen, gut umschnürt und 
vernãͤht. sowie die Naht hinlaugli on versiegell sein 
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Sässern u. s. w. versandt werden, 
können 17r dem Falle aus einfacher liorie Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig 
eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthallen ist. Andernfalls müssen die Beutel aus 
wenigstens doppelter Leimwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der 
Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem übet beiden 
Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
	        
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